21.11.2024
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Dokument-Nr. 29997

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Beschluss03.03.2021Verwaltungsgericht Mainz1 L 78/21.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.03.2021

Präsenzpflicht in Grundschulen ist rechtensVG Mainz zur Rechtmäßigkeit des wieder eingesetzten Präsen­z­un­ter­richts an Schulen

Die durch die Sechzehnte Corona-Bekämpfungs­verordnung Rheinland-Pfalz (16. CoBeLVO) vom 26. Februar 2021 angeordnete Präsenzpflicht in Grundschulen muss von Eltern und schul­pflichtigen Kindern grundsätzlich beachtet werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Antragsteller, eine Mutter und ihre grund­schul­pflichtigen Kinder, wandten sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Regelung des § 12 Abs. 2 der 16. CoBeLVO, nach der ab Ende Februar 2021 unter anderem in den Grundschulen wieder Präsenzunterricht stattfindet. Sie beantragten die Feststellung, dass die Vorschrift sie in ihren Grundrechten verletzt und ihnen gegenüber bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Wirksamkeit entfaltet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Altersgruppe der Grundschüler könne die Abstandsregeln kaum einhalten. Auch sei die neu aufgetretene Mutation für Kinder sehr viel gefährlicher. Der sechsjährige Sohn sei zudem an Asthma erkrankt und damit einem besonderen Risiko ausgesetzt. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab.

Präsen­z­un­terricht mit Hygienekonzept rechtens

Die in der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung geregelte (Wieder-)Aufnahme der Präsenzpflicht an Grundschulen erweise sich nicht als rechtswidrig. Der dem Land als Verord­nungsgeber eingeräumte Ermes­sens­spielraum sei nicht überschritten, bei dem insbesondere die gesetzlich angeordnete allgemeine Schulpflicht habe Berück­sich­tigung finden dürfen, die grundsätzlich eine Pflicht zum Schulbesuch (sog. Präsenzpflicht) als pädagogisches Leitbild beinhalte. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz. Der Verord­nungsgeber bleibe damit nicht hinter seiner Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zurück. Durch seine Grund­ent­scheidung für den Präsen­z­un­terricht – begleitet von einem umfassenden und effektiven Hygienekonzept – trage er vielmehr auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung.

Befreiung von der Präsenzpflicht im Einzelfall unter Vorlage eines qualifizierten Attests möglich

Zudem könnten Schüler mit risikoer­hö­henden Grunde­r­kran­kungen unter Vorlage eines qualifizierten Attests eine Befreiung von der Präsenzpflicht im Einzelfall erreichen. Es liege ferner kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor, etwa deshalb, weil Schüler ab der fünften Klasse derzeit von der Präsenzpflicht ausgenommen seien. Ein erhöhter Betreu­ungs­bedarf für Grundschüler und ein daher regelmäßig nicht in gleicher Effektivität wie bei älteren Schülern wirkender Fernunterricht stelle einen bei summarischer Prüfung plausiblen Grund für eine entsprechende Differenzierung dar.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

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