21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss24.10.2012

Bei Obdachlosigkeit besteht kein Anspruch auf andere Unterkunft aus religiösen GründenObdach­lo­sen­un­terkunft muss keine religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen

Bei der Unterbringung von Menschen in einer Obdach­lo­sen­un­terkunft handelt es sich um eine vorübergehende Notlage, sodass diese lediglich die Minde­st­an­for­de­rungen bezüglich einer menschen­würdigen Unterbringung erfüllen muss. Die Unterkunft muss keine religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz und lehnte damit den Eilantrag einer vierköpfigen, von Obdachlosigkeit bedrohten islamischen Familie (Ehepaar und zwei Kinder) ab, mit dem die Antragsteller die Stadt Mainz einstweilen verpflichtet sehen wollten, ihnen aus religiösen Gründen statt der angebotenen Räume in einer Gemein­schafts­un­terkunft eine abgeschlossene Wohnung zuzuweisen.

In dem vorzuliegenden Streitfall beziehen die Antragsteller Arbeits­lo­sengeld II und verloren ihre bisherige Wohnung letztlich durch Zwangsräumung, nachdem ihnen zuvor die Sozialbehörde zur Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände Darlehen von mehr als 4.000 Euro gewährt hatte.

Antragsteller lehnten zur Verfügung gestellte Unterkunft aus religiösen Gründen ab

Die Stadt Mainz stellte den Antragstellern infolge der Zwangsräumung in einer Gemeinschaftsunterkunft zwei Zimmer nebst Bad und WC sowie Küchen­mit­be­nutzung zur Verfügung. Diese Unterkunft lehnten die Antragsteller aus religiösen Gründen ab. Nach dem Koran sei es verheirateten Frauen verboten, sich in Abwesenheit des Ehemannes mit anderen Männern in einem Raum aufzuhalten, machten sie geltend.

Obdach­lo­sen­un­terkunft muss lediglich Minde­st­an­for­de­rungen bezüglich einer menschen­würdigen Unterbringung genügen

Den beim Verwal­tungs­gericht Mainz gestellten Antrag der Famili­en­mit­glieder, die Stadt Mainz per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen eine mindestens zwei Zimmer umfassende abgeschlossene Wohnung zur Verfügung zu stellen, lehnte das Gericht ab. Die Unterbringung in der Gemein­schafts­un­terkunft sei den Antragstellern zumutbar. Eine Obdachlosenunterkunft müsse lediglich Minde­st­an­for­de­rungen bezüglich einer menschen­würdigen Unterbringung genügen, da sie nur der Behebung einer vorübergehenden Notlage diene. Dies besage auch, dass die Unterkunft nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen müsse, so dass es Sache der Antragsteller sei, in ihren abgeschlossenen Räumen in der Gemein­schafts­un­terkunft ihr Leben im Rahmen des Möglichen nach ihren Vorstellungen zu gestalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss14452

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI