18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss24.10.2012

Bei Obdachlosigkeit besteht kein Anspruch auf andere Unterkunft aus religiösen GründenObdach­lo­sen­un­terkunft muss keine religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen

Bei der Unterbringung von Menschen in einer Obdach­lo­sen­un­terkunft handelt es sich um eine vorübergehende Notlage, sodass diese lediglich die Minde­st­an­for­de­rungen bezüglich einer menschen­würdigen Unterbringung erfüllen muss. Die Unterkunft muss keine religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz und lehnte damit den Eilantrag einer vierköpfigen, von Obdachlosigkeit bedrohten islamischen Familie (Ehepaar und zwei Kinder) ab, mit dem die Antragsteller die Stadt Mainz einstweilen verpflichtet sehen wollten, ihnen aus religiösen Gründen statt der angebotenen Räume in einer Gemein­schafts­un­terkunft eine abgeschlossene Wohnung zuzuweisen.

In dem vorzuliegenden Streitfall beziehen die Antragsteller Arbeits­lo­sengeld II und verloren ihre bisherige Wohnung letztlich durch Zwangsräumung, nachdem ihnen zuvor die Sozialbehörde zur Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände Darlehen von mehr als 4.000 Euro gewährt hatte.

Antragsteller lehnten zur Verfügung gestellte Unterkunft aus religiösen Gründen ab

Die Stadt Mainz stellte den Antragstellern infolge der Zwangsräumung in einer Gemeinschaftsunterkunft zwei Zimmer nebst Bad und WC sowie Küchen­mit­be­nutzung zur Verfügung. Diese Unterkunft lehnten die Antragsteller aus religiösen Gründen ab. Nach dem Koran sei es verheirateten Frauen verboten, sich in Abwesenheit des Ehemannes mit anderen Männern in einem Raum aufzuhalten, machten sie geltend.

Obdach­lo­sen­un­terkunft muss lediglich Minde­st­an­for­de­rungen bezüglich einer menschen­würdigen Unterbringung genügen

Den beim Verwal­tungs­gericht Mainz gestellten Antrag der Famili­en­mit­glieder, die Stadt Mainz per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen eine mindestens zwei Zimmer umfassende abgeschlossene Wohnung zur Verfügung zu stellen, lehnte das Gericht ab. Die Unterbringung in der Gemein­schafts­un­terkunft sei den Antragstellern zumutbar. Eine Obdachlosenunterkunft müsse lediglich Minde­st­an­for­de­rungen bezüglich einer menschen­würdigen Unterbringung genügen, da sie nur der Behebung einer vorübergehenden Notlage diene. Dies besage auch, dass die Unterkunft nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen müsse, so dass es Sache der Antragsteller sei, in ihren abgeschlossenen Räumen in der Gemein­schafts­un­terkunft ihr Leben im Rahmen des Möglichen nach ihren Vorstellungen zu gestalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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