24.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 1876

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Beschluss02.02.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7 B 11676/05. OVG und 7 B 11677/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss02.02.2006

Ausrei­se­pflichtiger Ausländer muss in Gemein­schafts­un­terkunft wohnen

Ausrei­se­pflichtige Ausländer, die ihre Identität verschleiern, müssen ihren Wohnsitz in der zentralen Landes­un­terkunft für Ausrei­se­pflichtige nehmen, weil dies zur Durchsetzung der Ausreisepflicht förderlich ist. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei Eilverfahren.

Die Antragsteller, ein nach eigenen Angaben indischer Staatsbürger und ein Ausländer, dessen Staats­an­ge­hö­rigkeit unklar ist, sind nach dem Aufent­halts­gesetz verpflichtet, Deutschland zu verlassen. Ihre Abschiebung ist bisher daran gescheitert, dass sie keine Identi­täts­papiere besitzen und über ihre Identität wechselnde Angaben gemacht haben. Daraufhin haben die Auslän­der­be­hörden den Antragstellern mit sofort vollziehbarer Verfügung aufgegeben, ihren Wohnsitz in der Landes­un­terkunft für Ausrei­se­pflichtige zu nehmen. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Wohnsitz­auflagen anzuordnen, hat das Verwal­tungs­gericht abgelehnt. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidungen.

An der Unterbringung der ausrei­se­pflichtigen Antragsteller in einer zentralen Gemein­schafts­un­terkunft bestehe ein öffentliches Interesse. Die Ausländer verfügten nicht über gültige Identi­täts­papiere und hätten wechselnde Angaben zu ihrer Identität gemacht, so dass die Versuche einer Klärung der Identität und einer Beschaffung von Ausrei­se­pa­pieren bisher gescheitert seien. Demgegenüber erleichtere die mit der Unterbringung in der Landes­un­terkunft verbundene Nähe zu den spezialisierten Behör­den­ein­rich­tungen in einem Ausreisezentrum in - wie hier - schwierigen Fällen die Identi­täts­klärung und dadurch die Durchsetzung der Ausreisepflicht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 07/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.02.2006

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