21.11.2024
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Dokument-Nr. 31335

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Beschluss22.12.2021Verwaltungsgericht Magdeburg7 B 303/21 MD
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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss22.12.2021

Ohne Nachweis der Geeignetheit für Kinder darf eine Schule nicht einen bestimmten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest von den Schülern verlangenKeine generelle Befreiung vom Selbsttest

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg hatte sich im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Frage der Anwendung eines Antigen-Schnelltests in einer Schule zu beschäftigen.

Die Antragsteller begehrten den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um der von ihnen besuchten Schule zu untersagen, von ihnen einen Selbsttest (sog. Antigen-Schnelltest) zum Zwecke des Besuchs der Schule zu verlangen. Weiter wollten sie mit ihrem Eilantrag erreichen, dass sie zunächst ohne eine vorherige Selbsttestung Zugang zum Schulgelände ihrer Schule gewährt bekommen.

Schule darf nicht den Schnelltest : "NASOCHECK­comfort SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest der Fa. Lepu Medical" verlangen

Der Eilantrag hatte zum Teil Erfolg. Das Gericht untersagte der Schule im Wege einer einstweiligen Anordnung, von den Antragstellern einen Selbsttest mittels eines in der Schule verwendeten Testkits des Typs: „NASOCHECK­comfort SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest der Fa. Lepu Medical“ zu verlangen. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass von der Antragsgegnerin nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass es sich bei diesem Produkt um einen für die Anwendung durch Kinder geeigneten Selbsttest handele. Es hat sich dabei ausführlich insbesondere mit den Herstel­ler­angaben ausein­an­der­gesetzt.

Keine generelle Befreiung vom Selbsttest

Soweit die Antragsteller mit ihrem Eilantrag sinngemäß eine generelle Befreiung von Selbsttests im Hinblick auf den Schulbesuch begehrt haben, hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Dazu hat die Kammer ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass sich die Pflicht zum Nachweis eines negativen Schnelltests, den die Schule als Selbsttest anzubieten habe, bei dem derzeitigen Infek­ti­o­ns­ge­schehen und auch unter Berück­sich­tigung der zu verzeichnenden Fortschritte bei der weitgehenden Durchimpfung der Bevölkerung voraussichtlich im Haupt­sa­che­ver­fahren als verhält­nis­mäßige Maßnahme mit geringer Eingriff­sin­tensität zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus und somit als rechtmäßig erweisen werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg, ra-online (pm/pt)

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