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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil28.11.2017

Störung der Flugsi­che­rungs­ein­richtung bei Magdeburg durch Windener­gie­anlageGericht folgt "worst-case-Gedanken" aus Gutachten

Die Errichtung einer Windener­gie­anlage steht der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Flugsi­che­rungs­ein­richtung vor Magdeburg entgegen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Magdeburg entschieden und damit die Klage eines Windener­gie­an­la­gen­be­treibers abgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Obere Luftfahrt­behörde des Landes Sachsen-Anhalt die Zustimmung zur Errichtung der Windenergieanlage aufgrund eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherung versagt.

Einfluss der Anlage mit Compu­ter­si­mu­lation berechnet

Diese hatte die Frage des Einflusses der Anlage auf Einrichtungen der Flugsicherung mit einer Computersimulation berechnet. Dabei war sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die geplante Anlage in unzulässigem Umfang zu Fehlern bei der Funktion der Flugsicherungseinrichtung führen werde. Die Betreiber der Windener­gie­anlage hatten versucht, das Ergebnis der Compu­ter­si­mu­lation im Wege einer Beflie­gungs­studie mit deutsch­land­weiten Messungen an anderen Flugsi­che­rungs­ein­rich­tungen zu widerlegen.

VG: Berech­nungs­ver­fahren zur Risiko­ab­schätzung geeignet

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung dem auf einem "worst-case-Gedanken" beruhenden Gutachten der Deutschen Flugsicherung. Dieser entspreche dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik. Die Flugsicherung diene dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Das compu­ter­ge­stützte Berech­nungs­ver­fahren lasse eine geeignete Risiko­ab­schätzung zu, da darin jegliche Szenarien einer Beein­träch­tigung simuliert werden könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ ra-online

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