Dokument-Nr. 25215
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- Windkraftanlage in der Nähe einer Flugsicherungseinrichtung unzulässigVerwaltungsgericht Trier, Urteil18.01.2016, 6 K 2669/14.TR und 6 K 1674/15.TR
- Windkraftanlagen in der Nähe des Nato-Flughafens Geilenkirchen-Teveren stellen keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darVerwaltungsgericht Aachen, Urteil24.07.2013, 6 K 248/09
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil28.11.2017
Störung der Flugsicherungseinrichtung bei Magdeburg durch WindenergieanlageGericht folgt "worst-case-Gedanken" aus Gutachten
Die Errichtung einer Windenergieanlage steht der Funktionsfähigkeit der Flugsicherungseinrichtung vor Magdeburg entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Magdeburg entschieden und damit die Klage eines Windenergieanlagenbetreibers abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Obere Luftfahrtbehörde des Landes Sachsen-Anhalt die Zustimmung zur Errichtung der Windenergieanlage aufgrund eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherung versagt.
Einfluss der Anlage mit Computersimulation berechnet
Diese hatte die Frage des Einflusses der Anlage auf Einrichtungen der Flugsicherung mit einer Computersimulation berechnet. Dabei war sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die geplante Anlage in unzulässigem Umfang zu Fehlern bei der Funktion der Flugsicherungseinrichtung führen werde. Die Betreiber der Windenergieanlage hatten versucht, das Ergebnis der Computersimulation im Wege einer Befliegungsstudie mit deutschlandweiten Messungen an anderen Flugsicherungseinrichtungen zu widerlegen.
VG: Berechnungsverfahren zur Risikoabschätzung geeignet
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung dem auf einem "worst-case-Gedanken" beruhenden Gutachten der Deutschen Flugsicherung. Dieser entspreche dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik. Die Flugsicherung diene dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Das computergestützte Berechnungsverfahren lasse eine geeignete Risikoabschätzung zu, da darin jegliche Szenarien einer Beeinträchtigung simuliert werden könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ ra-online
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