23.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil24.07.2013

Windkraft­anlagen in der Nähe des Nato-Flughafens Geilenkirchen-Teveren stellen keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darNicht mehr hinnehmbare Auswirkungen auf den Flugverkehr sind nicht zu befürchten

Für ein Bauverbot zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr reicht nicht jede Beein­träch­tigung einer Radaranlage aus. Es ist erforderlich, dass unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die Beein­träch­tigung der Flugsi­che­rungs­ein­richtung nicht mehr hinnehmbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Aachen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven immis­si­ons­schutz­recht­lichen Vorbescheids für den Bau von zwei Windkraft­anlagen mit jeweils 146 Metern Höhe in der Nähe des Flughafens Geilenkirchen-Teveren hat. Die Städteregion Aachen hatte den Antrag auf Genehmigung zuvor abgelehnt, weil sie im Hinblick auf den nur 11 km vom Flughafen Geilenkirchen entfernten Standort der neuen Anlagen Gefahren für den Luftverkehr sah. Bereits jetzt stünden in der Umgebung des Flughafens zahlreiche Windkraft­anlagen; eine Störung des Radars sei zu befürchten.

Klägerin: keine konkrete Gefahr für Luftverkehr

Die Klägerin wandte sich hiergegen mit der Begründung, dass eine konkrete Gefahr für den Luftverkehr ihrer Auffassung nach nicht bestehe. Eine relevante Störung der Radaranlagen sei nicht zu befürchten. Dies belege das Gutachten ihres eigenen Sachver­ständigen.

Nicht jede Beein­träch­tigung einer Radaranlage begründet Bauverbot

Das Gericht hat über die Frage, ob bzw. in welchem Umfang durch die Anlagen Auswirkungen auf radartechnische Anlagen ausgehen, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach hat es sich den Bedenken der Beklagten im Ergebnis nicht angeschlossen. Für ein Bauverbot zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr reiche nicht jede Beein­träch­tigung einer Radaranlage aus. Erforderlich sei, dass unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die Beein­träch­tigung der Flugsi­che­rungs­ein­richtung nicht mehr hinnehmbar sei. Dies sei nicht schon dann der Fall, wenn in überschaubarer Zukunft nur hypothetisch mit einem Schaden­s­eintritt zu rechnen sei. Notwendig sei, dass ein solcher Schaden­s­eintritt mit hinreichender Wahrschein­lichkeit angenommen werden könne. Davon sei hier nicht auszugehen. Durch die beabsichtigten Anlagen sei eine Verschlech­terung der vorhandenen Situation durch eine Beein­träch­tigung der Radaranlage nicht in einem Maße zu erwarten, dass hierdurch nicht mehr hinnehmbare Auswirkungen auf den Flugverkehr zu befürchten wären.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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