21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 18947

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Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss10.09.2014

Feuerwehrbeamte haben Anspruch auf Einhaltung der Minde­stru­he­zeitenEbenfalls Anspruch auf Gewährung weiterer dienstfreier Tage

Beamte haben im Anschluss an einen Nachtdienst Anspruch auf einen dienstfreien Kalendertag, nicht aber lediglich vierundzwanzig Stunden Freizeit. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Leipzig vorab in zwei von zwölf vorläufigen Recht­schutz­ver­fahren entschieden.

Zwölf Feuerwehrbeamte, die in der Leitstelle der Branddirektion Leipzig tätig sind, haben um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht und gerügt, dass ihre Dienstpläne gegen die Sächsische Arbeits­zeit­ver­ordnung verstoßen.

Verwal­tungs­gericht schließt sich den Anträgen der Feuer­wehr­beamten an

Vorab hat das Gericht zwei Anträge entschieden und sich im Wesentlichen der Ansicht der Antragsteller angeschlossen. Diese haben im Anschluss an einen (um 6.00 Uhr endenden) Nachtdienst Anspruch auf einen dienstfreien Kalendertag i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsAZVO, nicht aber auf lediglich vierundzwanzig Stunden Freizeit. Das fehlerhafte Verständnis der Verordnung führt auch dazu, dass den Beamten im Jahr zu wenig dienstfreie Tage gewährt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ ra-online

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