23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil30.06.2017

Antrag der Deutschen Telekom AG gegen Verpflichtung zur anlasslosen Speicherung von Tele­kommunikations­verkehrs­daten erfolglosVG Köln lehnt Antrag mangels Recht­schutz­interesses ab

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat einen Antrag der Deutschen Telekom AG abgelehnt, mit dem diese die Feststellung begehrt hat, nicht zur anlasslosen Speicherung von Tele­kommunikations­verkehrs­daten (Vorrats­daten­speicherung) verpflichtet zu sein.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Deutsche Telekom AG zunächst beantragt, festzustellen, dass sich die Speicherpflicht nach § 113 b Abs. 3 TKG nicht auf Inter­net­ver­bin­dungen erstreckt, die unter Einsatz des sogenannten NAPT-Verfahren insbesondere bei öffentlichen Hotspots und im Mobil­funk­bereich hergestellt werden. Nachdem das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juni 2017 vorläufig festgestellt hatte, dass die dortige Antragstellerin insgesamt nicht verpflichtet sei, Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern und dies mit der Europa­rechts­wid­rigkeit der Norm begründet hatte, veröffentlichte die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite eine Erklärung, wonach sie bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Haupt­sa­che­ver­fahrens gegenüber allen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen davon absehen werde, Maßnahmen wegen des Verstoßes gegen die Speicherpflicht nach § 113 b TKG zu ergreifen. Daraufhin stellte die Deutsche Telekom AG ihren Antrag um und beantragte nunmehr die vorläufige Feststellung, insgesamt und nicht lediglich mit Blick auf das sogenannte NAPT-Verfahren nicht zur anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten TKG verpflichtet zu sein.

Erklärung der Bundes­netz­agentur im Rahmen des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ausreichend

Diesen Antrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Köln nun mangels Rechts­schut­z­in­teresses ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Erklärung der Bundes­netz­agentur im Rahmen des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ausreichend sei. Der von der Antragstellerin darüber hinaus erstrebte Schutz vor Einleitung straf­recht­licher Ermittlungen wegen des Unterlassens der Speicherung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu erreichen. Eine Entscheidung wirke nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten und nicht auch gegenüber den Straf­ver­fol­gungs­be­hörden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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