15.11.2024
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Dokument-Nr. 29138

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss31.08.2020

Quarantäne an Kölner Grundschule wegen Corona-Anste­ckungs­gefahr rechtensSchüler hatte Kontakt mit einem mit dem Corona-Virus infizierten Mitschüler

Die Stadt Köln durfte eine zweiwöchige häusliche Quarantäne für einen Schüler einer Kölner Grundschule anordnen, der mit einem mit dem Corona-Virus infizierten Mitschüler bei der Nachmittags­betreuung engen Kontakt gehabt hatte. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und einen Eilantrag des betroffenen Viertklässlers abgelehnt.

Nachdem an einer Kölner Grundschule zwei Schüler aus verschiedenen Klassen positiv auf das Corona-Virus getestet worden waren, hatte die Stadt Köln am 24.08.2020 angeordnet, dass die Mitschüler aus beiden Schulklassen sich jeweils für zwei Wochen ab dem letzten Kontakt in häusliche Quarantäne zu begeben hätten. Hiergegen wandte sich einer der betroffenen Mitschüler mit einem Eilantrag an das Gericht und machte geltend, dass die gemeinsame Unter­richts­teilnahme mit einem der infizierten Schüler nur mit einem geringen Infek­ti­o­ns­risiko verbunden gewesen sei.

Richter: Quaran­tä­ne­a­n­ordnung ist rechtmäßig

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat den Antrag abgelehnt, weil die Quaran­tä­ne­a­n­ordnung auf der Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes rechtmäßig sei. Zwar stufe das Robert-Koch-Institut Personen, die sich in demselben Raum, z.B. einem Klassenzimmer, mit einem bestätigten COVID-19-Infizierten aufhielten, ohne mit ihm einen mindestens 15-minütigen face-to-face-Kontakt gehabt zu haben, grundsätzlich als Kontaktpersonen mit einem geringeren Infek­ti­o­ns­risiko (Kategorie II) ein und halte für diese keine Quaran­tä­ne­maß­nahmen für erforderlich. Jedoch sei im entschiedenen Einzelfall zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht nur während des gemeinsamen Unterrichts, sondern auch während des gemein­schaft­lichen Besuchs der OGS (Offene Ganztagsschule) nahen Kontakt zu dem infizierten Mitschüler gehabt habe. In der Ganztags­be­treuung habe es keine festen Sitzplätze gegeben, alle teilnehmenden Schüler hätten sich ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht in denselben Räumlichkeiten frei bewegen und miteinander spielen dürfen. Daher habe die Stadt Köln die Mitschüler des infizierten Kindes zu Recht als Personengruppe mit einem höheren Infek­ti­o­ns­risiko (Kategorie I) eingestuft. Hierzu zähle das RKI unter anderem Kontaktpersonen, die mit hoher Wahrschein­lichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren, wie etwa bei Feiern, gemeinsamem Singen oder Sporttreiben in Innenräumen. Hiermit sei die OGS-Betreuung vergleichbar.

Schüler muss die Beein­träch­tigung seiner persönlichen und schulischen Entwicklung im Interesse der Allgemeinheit hinnehmen

Die aus dieser Einstufung folgende Quaran­tä­ne­a­n­ordnung sei auch verhältnismäßig. Denn die mit der zeitlich befristeten Maßnahme verbundene Beein­träch­tigung der persönlichen und schulischen Entwicklung der Viertklässler sei im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen, insbesondere auch um den generellen Schulbetrieb aufrecht zu erhalten.

Das Gesundheitsamt sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, die Quarantäne nur bis zur Vorlage eines negativen Corona-Tests anzuordnen, da diese Tests fehleranfällig und bei dem hohen Verbrei­tungs­risiko durch Personen der Kategorie I nicht ausreichend zuverlässig seien, um eine Quarantäne entbehrlich zu machen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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