Dokument-Nr. 2870
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss11.08.2006
Internetwerbung für private Sportwetten weiter zulässig
Das Verwaltungsgericht Köln hat in 10 gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass Sportvereine, Sportverbände und andere Anbieter von Sportinformationen aus dem Köln-Bonner Raum auf ihren Homepages weiter für Sportwetten von privaten Veranstaltern mit einer Konzession aus dem EU-Ausland werben dürfen.
Eilanträgen u.a. des 1. FC Köln, des KEC, der American Sports GmbH RheinEnergie Köln, des TSV Bayer 04 Leverkusen, der Telekom Baskets Bonn, von RTL und n-tv gegen eine im Mai 2006 ergangene Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf gab des Gericht damit teilweise statt. Untersagt bleibt allerdings die Internetwerbung für Veranstalter, die lediglich eine in Nordrhein-Westfalen nicht gültige DDR-Gewerbegenehmigung besitzen.
Die für das Medienrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgericht Köln folgt mit diesen Entscheidungen der Rechtsprechung der für das Gewerberecht zuständigen 1. Kammer des Gerichts, die Mitte Juli in etwa 50 Fällen Eilanträgen privater Wettbüros stattgegeben (siehe Beschluss des VG Köln vom 19. Juli 2006 - Private Wettbüros für Sportwetten dürfen vorläufig weitermachen) und deren von den Ordnungsämtern beabsichtigte Schließung vorläufig verhindert hat. Es spreche einiges dafür, dass das staatliche Wettmonopol in seiner bisherigen Ausgestaltung gegen die europarechtlich gesicherte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße, heißt es in der Begründung der jetzt ergangenen Beschlüsse. Der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts könne nicht - auch nicht zeitweise - suspendiert werden.
Einem am 28. Juni 2006 in einem gewerberechtlichen Verfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster schlossen sich die Kölner Richter damit nur teilweise an. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hatte mit diesem Beschluss zwar ebenfalls einen Verstoß des staatlichen Wettmonopols in Nordrhein-Westfalen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht angenommen, dem Gesetzgeber aber eine Übergangszeit eingeräumt, um neue, mit dem Europarecht übereinstimmende Vorschriften zu schaffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 17.08.2006
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