15.11.2024
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Dokument-Nr. 2870

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Beschluss11.08.2006Verwaltungsgericht Köln6 L 736/06 u.a.
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss11.08.2006

Internetwerbung für private Sportwetten weiter zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat in 10 gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass Sportvereine, Sportverbände und andere Anbieter von Sport­in­for­ma­tionen aus dem Köln-Bonner Raum auf ihren Homepages weiter für Sportwetten von privaten Veranstaltern mit einer Konzession aus dem EU-Ausland werben dürfen.

Eilanträgen u.a. des 1. FC Köln, des KEC, der American Sports GmbH RheinEnergie Köln, des TSV Bayer 04 Leverkusen, der Telekom Baskets Bonn, von RTL und n-tv gegen eine im Mai 2006 ergangene Allge­mein­ver­fügung der Bezirks­re­gierung Düsseldorf gab des Gericht damit teilweise statt. Untersagt bleibt allerdings die Internetwerbung für Veranstalter, die lediglich eine in Nordrhein-Westfalen nicht gültige DDR-Gewer­be­ge­neh­migung besitzen.

Die für das Medienrecht zuständige 6. Kammer des Verwal­tungs­gericht Köln folgt mit diesen Entscheidungen der Rechtsprechung der für das Gewerberecht zuständigen 1. Kammer des Gerichts, die Mitte Juli in etwa 50 Fällen Eilanträgen privater Wettbüros stattgegeben (siehe Beschluss des VG Köln vom 19. Juli 2006 - Private Wettbüros für Sportwetten dürfen vorläufig weitermachen) und deren von den Ordnungsämtern beabsichtigte Schließung vorläufig verhindert hat. Es spreche einiges dafür, dass das staatliche Wettmonopol in seiner bisherigen Ausgestaltung gegen die europarechtlich gesicherte Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit verstoße, heißt es in der Begründung der jetzt ergangenen Beschlüsse. Der Anwen­dungs­vorrang des europäischen Gemein­schafts­rechts könne nicht - auch nicht zeitweise - suspendiert werden.

Einem am 28. Juni 2006 in einem gewer­be­recht­lichen Verfahren ergangenen Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts Münster schlossen sich die Kölner Richter damit nur teilweise an. Der 4. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Münster hatte mit diesem Beschluss zwar ebenfalls einen Verstoß des staatlichen Wettmonopols in Nordrhein-Westfalen gegen das europäische Gemein­schaftsrecht angenommen, dem Gesetzgeber aber eine Übergangszeit eingeräumt, um neue, mit dem Europarecht überein­stimmende Vorschriften zu schaffen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 17.08.2006

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