21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil09.06.2020

Presse steht kein Auskunfts­an­spruch über den Inhalt von Akten zum Oktober­fes­tat­tentat zuAus der Verfassung hergeleiteter Auskunfts­an­spruch bezieht sich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen

Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz (BfV) muss der Presse keine Auskunft über den Inhalt seiner Akten zum Oktober­fes­tat­tentat aus dem Jahr 1980 erteilen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit die Klage eines Journalisten abgewiesen.

Bei dem Anschlag auf das Münchner Oktoberfest am 26. September 1980 mit einer selbst­ge­bas­telten Bombe kamen 13 Menschen, darunter der Attentäter Gundolf Köhler selbst, ums Leben, über 200 wurden zum Teil schwer verletzt. Köhler war Mitglied der rechtsextremen "Wehrsportgruppe Hoffmann", die bereits vor dem Anschlag verboten und aufgelöst worden war.

Journalist wollte Auskunft über den Inhalt seiner Akten zum Oktober­fes­tat­tentat

Der Kläger begehrte vom BfV Auskunft darüber, was in den Akten des BfV über den Spreng­stof­f­an­schlag auf das Oktoberfest stehe bzw. welche konkreten Informationen darin enthalten seien. Er ist der Auffassung, der Anschlag sei bis heute nicht umfassend aufgearbeitet worden. Als Vertreter der Presse müsse ihm Einsicht in die entsprechenden Akten des Bundesamtes gewährt werden. Ein solcher Anspruch folge unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Die Akteneinsicht sei erforderlich, um sich zunächst ein Bild über die Sachlage verschaffen zu können. Erst dadurch sei er in der Lage, seiner journa­lis­tischen Aufgabe zur Information der Öffentlichkeit und zur Kontrolle staatlichen Handelns gerecht zu werden. Gerade im Bereich des investigativen Journalismus müsse Zugang zu den Akten der Behörde bestehen.

Einsichtnahme in Behördenakten regelmäßig nicht vom Auskunftsrecht erfasst.

Das VG ist dem nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Der unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete Auskunftsanspruch sei grundsätzlich auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet. Eine Einsichtnahme in Behördenakten werde davon regelmäßig nicht erfasst. Das Auskunfts­be­gehren des Klägers sei daher im Ergebnis nicht zulässig. Zwar sei es formal als Frage formuliert, aber in der Sache stelle es ein Gesuch um Akteneinsicht dar. Denn tatsächlich gehe es dem Kläger darum, den vollständigen Inhalt der Akten zu erfahren, was qualitativ einer Einsichtnahme in die betreffenden Akten gleichkomme. Auch wenn es in besonders gelagerten Einzelfällen möglich sei, dass die Behörde eine konkrete Auskunft nur durch die Gewährung von Akteneinsicht erteile, müsse im Ausgangspunkt eine hinreichend konkrete Frage gestellt werden.

Weiter Frage bereits beantwortet

Eine weitere Frage des Klägers nach der Anzahl der Mitglieder der Wehrsportgruppe Hoffmann, die während des Bestehens dieser Gruppierung als V-Leute für das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz gearbeitet haben, sah das Gericht als beantwortet an. Bereits im Jahr 2017 hatte die Bundesregierung auf eine ähnliche Anfrage mitgeteilt, dass laut dem Aktenbestand des BfV bis zum Oktober­fes­tat­tentat kein Mitglied der Wehrsportgruppe Hoffmann als V-Person für das BfV tätig gewesen sei. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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