21.11.2024
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Dokument-Nr. 31431

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Verwaltungsgericht Köln Urteil15.02.2022

Haus der Geschichte muss der Presse die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des "Schabowski-Zettels" nennenVG gibt Klage teilweise eines Journalisten statt

Die Stiftung Haus der Geschichte muss der Presse Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. "Schabowski-Zettels" erteilen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit der Klage eines Journalisten teilweise stattgegeben.

Beim "Schabowski-Zettel" handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Mitglied des Politbüros der Sozialistischen Einheitspartei (SED) Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach "sofort, unverzüglich" in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer.

Haus der Geschichte lehnte die Auskunft­s­er­teilung ab

Das Haus der Geschichte übernahm den "Schabowski-Zettel" im Jahr 2015 in ihre Sammlung, nachdem sie ihn von einem Veräußerer zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den "Schabowski-Zettel" zuvor von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben. Der Kläger begehrte vom Haus der Geschichte zur Aufklärung der weiteren Erwer­bs­hin­ter­gründe Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers sowie über den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer. Das Haus der Geschichte lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Auskunftserteilung das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Zweitverkäufers in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung entgegenstehe. Dem Zweitverkäufer sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Ferner sei die Stiftung, falls sie potentiellen Verkäufern von Ausstel­lungs­stücken keine Anonymität zusichern könne, auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstel­lungs­stücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbe­wer­bsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen.

VG: Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Presse geht vor Anonymität

Das VG ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Informationsinteresse der Presse die Interessen des Zweitverkäufers und der Beklagten überwiege. Es bestehe mit Blick darauf, dass das Haus der Geschichte aus staatlichen Mitteln finanziert werde und Ausstel­lungs­stücke - wie der "Schabowski-Zettel" - mit staatlichen Geldern erworben würden, ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwer­bs­hin­ter­gründe. Demgegenüber komme der vorgetragenen Anony­mi­täts­zusage mangels Angaben darüber, aus welchen Gründen der Zweitverkäufer anonym bleiben wolle, kein erhebliches Gewicht zu. Die Stiftung sei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäfts­partnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen.

Auskunft über Wortlaut der Vereinbarung nicht vom presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch gedeckt

Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich das Begehren im Ergebnis als ein Begehren auf Akteneinsicht in den entsprechenden Kaufvertrag darstelle. Dies sei vom presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch nicht gedeckt.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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