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Verwaltungsgericht Köln Urteil23.08.2016

Marokkanischer Staatsbürger darf wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln ausgewiesen werdenSchutz der Bevölkerung hat Vorrang vor Interessen des Marokkaners an Pflege familiärer Bindungen im Bundesgebiet

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Ausweisung eines marokkanischen Staatsbürgers aus dem Bundesgebiet wegen unerlaubten Handelns mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menger rechtmäßig ist.

Der 1981 in Deutschland geborene und hier aufgewachsene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat Umgangskontakt mit seinem in Deutschland lebenden Kind. Seit 2001 ist er regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr bzw. unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge mehrfach zu Freiheits­s­trafen verurteilt. Die Stadt Bergheim als zuständige Auslän­der­behörde wies den Kläger daraufhin aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an.

Auswei­sungs­in­teresse wegen voraus­sicht­licher weiterer Drogendelike wiegt schwerer als Interesse des Marokkaners an Verbleib in Deutschland

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Köln ab und führte zur Begründung aus, dass die erhebliche Gefahr bestehe, dass der Kläger auch in Zukunft schwere Drogendelikte begehen werde. Das daraus resultierende öffentliche Auswei­sungs­in­teresse wiege nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles schwerer als das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in Deutschland. Der Schutz der im Bundesgebiet lebenden Bevölkerung vor den gesund­heit­lichen Gefahren durch Drogenkonsum habe Vorrang vor dem Interesse des Klägers, seine familiären Bindungen vom Bundesgebiet aus zu pflegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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