Verwaltungsgericht Köln Beschluss30.03.2017
Oberbürgermeisterin darf sich kritisch zu AfD-Parteitag äußernNutzung amtlicher Mittel muss dabei unterbleiben
Die Stadt Köln darf ein Word-Dokument mit einem darin enthaltenen persönlichen Statement von Oberbürgermeisterin Henriette Reker zum geplanten Bundesparteitag der AfD nicht erneut verbreiten. Dies hat das Verwaltungsgericht mit einstweiliger Anordnung bekanntgegeben.
Im hier zu entscheidenden Fall hat die AfD als Antragstellerin die Untersagung der Dokumentenverbreitung durch die Stadt Köln begehrt. Ihrem Antrag wurde teilweise stattgegeben.
Einhaltung des Neutralitätsgebots nicht gegeben
Die Oberbürgermeisterin sei zwar befugt, sich im politischen Meinungskampf zu dem geplanten Parteitag auch pointiert kritisch zu äußern. Bei einer solchen Äußerung dürfe sie aber nicht auf städtische Personal- oder Sachmittel zurückgreifen, die ihr zur Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Verfügung stünden. Denn diese Mittel würden grundsätzlich von allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre politischen Anschauungen erbracht und dürften daher nicht für die Teilnahme am politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer bestimmten Partei eingesetzt werden. Andernfalls werde das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung verletzt. Das Neutralitätsgebot sei hier nicht eingehalten worden, weil städtische Mitarbeiter an der Erstellung des Statements dienstlich mitgewirkt hätten.
Statementverwendung nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Köln
Da es sich im Übrigen um ein persönliches Statement der Oberbürgermeisterin gehandelt habe, das sich die Antragsgegnerin weder zu eigen gemacht noch veröffentlicht habe, unterliege die Antragstellerin mit ihrem weiteren Antrag, der Antragsgegnerin die Äußerung und Veröffentlichung zu untersagen. Erfolglos bleibe die Antragstellerin auch mit dem Anliegen, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Statement durch Dritte äußern, verbreiten oder veröffentlichen zu lassen. Journalistische Entscheidungen, das Statement zu verwenden, lägen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Antragsgegnerin.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ ra-online