15.11.2024
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Dokument-Nr. 29280

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss06.10.2020

Anfechtung einer Perso­na­l­ratswahl wegen coronabedingter Einschränkungen bleibt ohne ErfolgVG verneint Behinderung der Wahl

Die Wahl des Personalrats der Zentrale der Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben (BImA) muss nicht wiederholt werden. Das Verwal­tungs­gericht Köln lehnte in einem Wahl­anfechtungs­verfahren den Antrag ab, die Wahl für ungültig zu erklären. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, aufgrund von Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie sei die Stimmabgabe am 19. März 2020 nicht ordnungsgemäß verlaufen.

Der örtliche Wahlvorstand hatte den Wahltag im Januar 2020 festgelegt. Angesichts des zunehmenden Infek­ti­o­ns­ge­schehens wurden Mitte März zahlreiche Beschäftigte in Telearbeit geschickt. Der Wahlvorstand informierte die Wahlbe­rech­tigten in den Tagen vor der Wahl mehrfach per E-Mail darüber, dass sie ihre Stimme weiterhin bereits vorab per Briefwahl abgeben könnten. Auch eine persönliche Stimmabgabe am Tag der Wahl sei unter Beachtung der erforderlichen Hygie­ne­maß­nahmen möglich. Einigen Wahlbe­rech­tigten war der Zutritt zur Dienststelle am Wahltag nicht erlaubt, da sie Kontakt zu einer Kollegin hatten, bei der es nach einem Ausland­s­auf­enthalt einen Corona-Verdacht gab. Die Wahlbeteiligung lag in der Gruppe der Beamten bei 61 Prozent, in der Gruppe der Arbeitnehmer bei 45 Prozent. Bei der Personalratswahl im Jahr 2016 lag sie bei 77 bzw. 64 Prozent.

Wahl wegen unzulässiger Beschränkungen angefochten

Die Antragsteller sind wahlberechtigte Beschäftigte bei der BImA und haben die Wahl gerichtlich angefochten. Zur Begründung machten sie geltend, die Folgen der Corona-Pandemie hätten einen massiven Einbruch der Wahlbeteiligung bewirkt und zu einer unzulässigen Beschränkung der Wahl geführt. Zahlreiche Beschäftigte seien aufgrund ihrer Abwesenheit vom Büro für Informationen des Wahlvorstands nicht erreichbar gewesen. Das Verbot für bestimmte Beschäftigte, die Dienststelle zu betreten, stelle eine Wahlbehinderung dar. Der Wahlvorstand sei angesichts des Pandemie-Geschehens verpflichtet gewesen, die Stimmabgabe zu verschieben.

VG: Keine Wahlbehinderung ersichtlich

Dem ist das VG nicht gefolgt. Die Anordnung von Telearbeit habe nicht zu einer Wahlrechts­be­schränkung geführt. Die Betroffenen seien nicht gehindert gewesen, ihre Stimme per Briefwahl oder persönlich am Wahltag abzugeben. Auch das Betre­tungs­verbot für bestimmte Beschäftigte führe nicht zum Erfolg des Antrags. Es habe sich lediglich mittelbar auf die Wahl ausgewirkt. Solche mittelbaren Erschwernisse seien nur dann eine Wahlbehinderung, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet seien. Daran fehle es hier.

Wahl musste nicht verschoben werden

Die Maßnahme habe offenkundig dem Infek­ti­o­ns­schutz gedient. Auch seien die Beschäftigten hinreichend informiert gewesen. Eine Verpflichtung des Wahlvorstands, die Wahl zu verschieben, habe nicht bestanden. Es seien im Vorfeld der Wahl jedenfalls keine Schwierigkeiten von solchem Gewicht und Umfang absehbar gewesen, dass nur noch eine Verschiebung rechtlich zulässig gewesen wäre, zumal eine entsprechende Regelung für den Pandemie-Fall seinerzeit nicht existiert habe und eine Verschiebung nach der damaligen Rechtslage nur bis Ende Mai zulässig gewesen wäre. Wie sich die Pandemie-Situation bis dahin entwickeln würde, sei nicht absehbar gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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