21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss28.08.2018

Rinderhaltung aufgrund erheblicher Verstöße gegen das Tierschutz­gesetz zu Recht untersagtGesund­heits­fürsorge und -vorsorge nicht gewährleistet

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass eine Untersagung zur Haltung von Rindern wegen Verstößen gegen Tierschutz­gesetz über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang nicht zu beanstanden ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Rheinisch-Bergische Kreis zwei Tierhaltern mit Bescheid vom 11. Juni 2018 untersagt, weiter Rinderhaltung zu betreiben und sie verpflichtet, ihren Rinderbestand aufzulösen. Außerdem hatte er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Zur Begründung hatte er auf wiederholte und erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verwiesen.

Tierhalter halten Untersagung für unver­hält­nismäßig

Hiergegen haben die Tierhalter Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse auf ihrem Hof erheblich verbessert hätten. Die getroffene Maßnahme sei deshalb unver­hält­nismäßig.

Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz erfolgte über längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang'> Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Tierhalter trotz mehrfachen Einschreitens der Behörde über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang gegen das Tierschutz­gesetz verstoßen hätten. So hätten sie die Rinder in deutlich überbelegten Stallungen untergebracht. Dies führe dazu, dass die schwächeren Tiere faktisch keinen Zugang zu Futter und Liegeplätzen hätten, da sie von stärkeren Tieren abgedrängt würden. Außerdem hätten die Tierhalter u. a. die erforderliche Gesund­heits­fürsorge und -vorsorge nicht gewährleistet und die erforderliche Sauberkeit bei der Unterbringung der Tiere nicht eingehalten. Da die Tierhalter über einen längeren Zeitraum und in zahlreichen Fällen gegen das Tierschutz­gesetz verstoßen hätten, sei keine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht gekommen, um den Tierschutz zu gewährleisten.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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