18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil04.09.2019

Leguanhaltung in Einzim­mer­wohnung unzulässigIn der Wohnung vorherrschende Bedingungen entsprachen nicht Anforderungen einer artgerechten Haltung von Leguanen

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Tierschutz­behörde der Stadt Bonn zwei in einer Einzim­mer­wohnung freilaufend gehaltene grüne Leguane fortnehmen durfte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte die zwei ca. einen Meter langen Tiere in ihrer etwa 24 Quadratmeter großen Einzim­mer­wohnung über knapp eineinhalb Jahre freilaufend ohne Terrarium gehalten. Die aus tropischen Gebieten stammenden Leguane benötigen zur artgerechten Haltung neben ausreichendem Platz u.a. hohe Lufttem­pe­raturen (25 bis 30 °C) sowie eine Luftfeuch­tigkeit von bis zu 95 Prozent. Diese Bedingungen versuchte die Klägerin u.a. dadurch zu erreichen, dass sie die Heizung aufdrehte und mehrmals täglich Wasser im offenen Topf verdunsten ließ, bis ihre Fensterscheiben beschlugen.

Tierschutz­behörde untersagt weiteres Halten und Betreuen von Reptilien

Nachdem die Stadt Bonn nach einem Ausbruch eines Leguans von den Haltungs­be­din­gungen Kenntnis erhalten hatte, nahm die Amtstierärztin bei einer Vor-Ort-Kontrolle die Tiere aus der Wohnung fort und brachte sie anderweitig unter. Kurz danach untersagte die Tierschutz­behörde der Klägerin das weitere Halten und Betreuen von Reptilien und ordnete die Veräußerung der fortgenommenen Leguane an einen neuen Tierhalter an.

Beklagte hat sich nach eigenen Angaben durch zahlreichen You-Tube-Videos über richtige Haltung von Leguanen informiert

Hiergegen erhob die bisherige Tierhalterin Klage und begründete diese damit, dass die Leguane bei ihr in Freiheit hätten leben können und es besser gehabt hätten als bei einer Unterbringung im Zoo. Sie habe sich in zahlreichen You-Tube-Videos über die richtige Haltung von Leguanen informiert. Die Tiere seien abwechs­lungsreich ernährt worden und hätten z.B. im Schrank schlafen, über in der Wohnung gespannte Seile und einen Katzenbaum klettern sowie in einer großen Plastikschüssel oder dem Spülbecken baden können.

Tiere waren erheblich vernachlässigt

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die in der Wohnung vorherrschenden Bedingungen ausweislich tierärztlicher Gutachten nicht den Anforderungen einer artgerechten Haltung von Leguanen entsprochen hätten. Ihnen hätte weder ein ausreichend sauberes Wasserbehältnis zur Verfügung gestanden noch seien Lufttemperatur und -feuchtigkeit artgerecht gewesen. Auch hinreichende Schwimm- und Bewegungs­mög­lich­keiten sowie Nachbildungen natürlicher Gegebenheiten hätten gefehlt. Die Tiere seien erheblich vernachlässigt gewesen. Ein von der Behörde festgestellter Bakterienbefall sei auf mangelhafte hygienische Bedingungen zurückzuführen. Trotz Häutungs­pro­blemen und offenen Wunden sei keine tierärztliche Behandlung erfolgt.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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