21.11.2024
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Dokument-Nr. 13600

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss12.01.2012

Tiere müssen auch in kleiner Wohnung artgerecht gehalten werdenPersönliche Interessen des Tierhal­te­ralters im Hinblick auf Beein­träch­ti­gungen der Wohnfläche müssen zurückstehen

Tiere müssen auch dann artgerecht gehalten werden, wenn die Wohnung des Halters nur klein ist. Das Halten einer Wasser­schildkröte in einer Wolldecke mit einer Möglichkeit zum Schwimmen in einer Stapelbox oder Plastikschüssel entspricht diesen Anforderungen nicht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter einer Florida - Schmuck­s­childkröte. Aufgrund der Beschwerde eines Bürgers, der den Kläger dabei beobachtete, wie er die Wasser­schildkröte an einer selbstgebauten Boje befestigte und im Teich einer öffentlichen Parkanlage in Essen schwimmen ließ, erhielt der Kläger Besuch vom Amtsveterinär. Hierbei wurde festgestellt, dass die Schildkröte in der Wohnung in einer Wolldecke gehalten wurde. Der Kläger gab an, die Schildkröte in einer 30x30x15 cm großen Plastikschüssel zu baden, was diese nicht sonderlich möge, weshalb er die Freischwimm­mög­lichkeit erfunden habe. Im Verfahren erklärte er, das Tier erhalte auch in einer „Stapelbox“ die Möglichkeit zum Schwimmen.

Wasser­schildkröte muss in angemessen großem Terrarium untergebracht werden

Die Stadt Essen gab dem Kläger in der streit­ge­gen­ständ­lichen Ordnungs­ver­fügung auf, das Tier in einem Terrarium unterzubringen, welches den - in der Verfügung näher dargestellten - Mindes­ter­for­der­nissen einer artgerechten Unterbringung entspreche. Die Grundfläche müsse mindestens 5 x 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand mindestens das zweifache der Panzerbreite betragen.

Aufstellen eines Terrarium der geforderten Größe ist auch in kleiner Wohnung zumutbar

Dem Einwand des Klägers, ein Terrarium dieser Größe in seiner kleinen Wohnung nicht unterbringen zu können, vermochte das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen nicht zu folgen. Bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes stellte sie durch Beschluss vom 9. Januar 2012 fest, dass die Ordnungs­ver­fügung in diesem Punkt rechtmäßig sei. Dem Kläger sei es zuzumuten, auch ein einer kleinen Wohnung ein Terrarium in den geforderten Maßen aufzustellen. Wenn er sich dazu entschließe Tiere zu halten, müssten wenigstens die Minde­st­an­for­de­rungen der Haltung erfüllt sein. Persönliche Interessen des Halters - auch was die Beein­träch­tigung seiner Wohnfläche anbetreffe - müssten demgegenüber zurückstehen.

Beschwerde vor dem OVG erfolgreich

Nachdem die Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein - Westfalen keinen Erfolg hatte (Az.: 20 B 173/12), erklärte der Kläger das noch anhängige Klageverfahren für in der Hauptsache erledigt, so dass die Ordnungs­ver­fügung nunmehr bestandskräftig ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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