21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil17.07.2013

Vertriebsverbot von Mobil­fun­kre­peatern rechtmäßigInbetriebnahme der Geräte ohne Einverständnis der Mobil­funk­netz­betreiber und deren zugeteilter Frequenzen unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat ein von der Bundes­netz­agentur verhängtes Verbot zum Vertrieb von so genannten Mobil­fun­kre­peatern, die Mobil­funksignale empfangen, verstärken und weitergeben können, für rechtmäßig erklärt. Da die für die Repeater genutzten Frequenzen den Mobil­funk­netz­betreibern zugeteilt wurden, ist die Inbetriebnahme der Geräte durch andere ohne Einverständnis der Netzbetreiber mangels entsprechender Frequenz­zu­teilung unzulässig.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls vertreibt so genannte Mobil­fun­kre­peater, die Mobil­funksignale empfangen, verstärken und weitergeben können und in Bereichen mit schlechten Empfangs­be­din­gungen - z.B. in Tiefgaragen, in U-Bahnstationen und in Bürogebäuden mit speziell beschichteten energie­spa­renden Fenstern - die Nutzung von Mobilfunk ermöglichen. Die Bundes­netzagetur hat den Vertrieb verboten, weil die Geräte nicht mit dem Hinweis versehen wurden, dass die Mobil­fun­knetz­be­treiber die exklusiven Nutzungsrechte an den betreffenden Frequenzen haben und für den Betrieb der Geräte deshalb deren Zustimmung erforderlich ist.

VG Köln erklärt Vertriebsverbot für rechtmäßig

Die hiergegen gerichtete Klage des Unternehmens blieb erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht Köln bestätigte die Entscheidung der Bundesnetzagentur als rechtmäßig. Der Mobil­fun­kre­peater erfülle die Begriffs­merkmale einer Funkanlage, weil er durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren könne. Da die dabei genutzten Frequenzen den Mobil­fun­knetz­be­treibern zugeteilt seien, sei die Inbetriebnahme der Geräte durch andere ohne Einverständnis der Netzbetreiber mangels entsprechender Frequenz­zu­teilung unzulässig. Auf diese erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der Geräte seien die Erwerber hinzuweisen. Unterbleibe ein solcher Hinweis, sei ein Vertriebsverbot rechtmäßig.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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