Dokument-Nr. 16306
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Verwaltungsgericht Köln Urteil17.07.2013
Vertriebsverbot von Mobilfunkrepeatern rechtmäßigInbetriebnahme der Geräte ohne Einverständnis der Mobilfunknetzbetreiber und deren zugeteilter Frequenzen unzulässig
Das Verwaltungsgericht Köln hat ein von der Bundesnetzagentur verhängtes Verbot zum Vertrieb von so genannten Mobilfunkrepeatern, die Mobilfunksignale empfangen, verstärken und weitergeben können, für rechtmäßig erklärt. Da die für die Repeater genutzten Frequenzen den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilt wurden, ist die Inbetriebnahme der Geräte durch andere ohne Einverständnis der Netzbetreiber mangels entsprechender Frequenzzuteilung unzulässig.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls vertreibt so genannte Mobilfunkrepeater, die Mobilfunksignale empfangen, verstärken und weitergeben können und in Bereichen mit schlechten Empfangsbedingungen - z.B. in Tiefgaragen, in U-Bahnstationen und in Bürogebäuden mit speziell beschichteten energiesparenden Fenstern - die Nutzung von Mobilfunk ermöglichen. Die Bundesnetzagetur hat den Vertrieb verboten, weil die Geräte nicht mit dem Hinweis versehen wurden, dass die Mobilfunknetzbetreiber die exklusiven Nutzungsrechte an den betreffenden Frequenzen haben und für den Betrieb der Geräte deshalb deren Zustimmung erforderlich ist.
VG Köln erklärt Vertriebsverbot für rechtmäßig
Die hiergegen gerichtete Klage des Unternehmens blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Bundesnetzagentur als rechtmäßig. Der Mobilfunkrepeater erfülle die Begriffsmerkmale einer Funkanlage, weil er durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren könne. Da die dabei genutzten Frequenzen den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilt seien, sei die Inbetriebnahme der Geräte durch andere ohne Einverständnis der Netzbetreiber mangels entsprechender Frequenzzuteilung unzulässig. Auf diese erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der Geräte seien die Erwerber hinzuweisen. Unterbleibe ein solcher Hinweis, sei ein Vertriebsverbot rechtmäßig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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