15.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil14.02.2007

Auch Studenten müssen in Köln Zweit­woh­nungs­steuer bezahlen

Auch Studenten, die ihren ersten Wohnsitz bei ihren Eltern beibehalten und in Köln mit zweitem Wohnsitz gemeldet sind, sind verpflichtet, Zweit­woh­nung­steuer zu bezahlen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Die Zweitwohnungssteuer wird in Köln seit dem 1. Januar 2005 erhoben. Grundlage dafür ist ist die Satzung über die Erhebung der Zweit­woh­nungs­steuer in der Stadt Köln vom 17. Dezember 2004. Die Steuer beträgt 10 % der jeweiligen Nettokaltmiete.

Beim Verwal­tungs­gericht Köln sind mehrere Verfahren anhängig, mit denen Studenten und Auszubildende sich gegen entsprechende Steuerbescheide des Kassen- und Steueramtes wenden. Sie halten die Erhebung der Zweit­woh­nungs­steuer in ihren Fällen für unzulässig - vor allem deshalb, weil sie zu einem Personenkreis gehören, der wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist und keinen weiteren finanziellen Belastungen ausgesetzt werden dürfe. Dies unterscheide ihre Situation deutlich von der Situation wohlhabender Besitzer von Zweitwohnungen in attraktiven Feriengebieten, für die die Zweit­woh­nungs­steuer ursprünglich gedacht gewesen sei.

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte es aus, dem städtischen Satzungsgeber stehe ein weiter Ermes­sens­spielraum bei der Einführung von Aufwandssteuern zu, der vorliegend nicht überschritten sei. Wenn die Steuerpflicht im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar sei, bestehe die Möglichkeit, individuell einen Erlass oder eine Stundung zu beantragen. Überdies könnten Studenten ihre Steuerpflicht auch dadurch vermeiden, dass sie sich mit ihrem ersten Wohnsitz in Köln anmelden. Dazu seien sie melderechtlich sogar verpflichtet, wenn die Wohnung am Studienort die vorwiegend benutzte Wohnung sei.

Siehe auch:

Zur Zweit­woh­nungs­steuer für Studierende in Aachen (Verwal­tungs­gericht Aachen, Urteil v. 12.10.2006 - 4 K 384/04 -)

Zur Zweit­woh­nungs­steuer für Studierende in Weimar (Verwal­tungs­gericht Weimar, Urteil v. 27.09.2006 - 6 K 5509 /04 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 14.02.2007

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