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Dokument-Nr. 3226

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil12.10.2006

Zur Zweit­woh­nungs­steuer für Studierende in AachenStudenten mit Nebenwohnsitz in Aachen müssen Zweit­woh­nungs­steuer zahlen

Studenten, die mit Nebenwohnsitz in Aachen gemeldet sind, müssen Zweit­woh­nungs­steuer zahlen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Geklagt hatte eine Studentin, die am Wohnort ihrer Eltern mit Hauptwohnsitz und in Aachen mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Es sei - so die Kammer in ihrer Begründung - verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass diese Steuer auch von Studenten verlangt werde. Nach der für das Gericht verbindlichen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts schließe das Wesen einer Aufwandssteuer, und um eine solche handele es sich bei der Zweit­woh­nungs­steuer, aus, die Absichten und Gründe des Innehabens der Wohnung wertend zu berücksichtigen.

Es würde daher gegen den Gleich­heits­grundsatz verstoßen, wenn Zweitwohnungen, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbil­dungs­zwecken gehalten werden, von der Besteuerung ausgenommen würden. Es sei weiterhin rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass zur begrifflichen Bestimmung der Zweitwohnung auf die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes abgestellt werde. Danach sei als Zweitwohnung eine Wohnung anzusehen, die jemand neben einer Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes NRW dient.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 20.10.2006

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