18.01.2025
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss08.01.2015

Beschnei­dungsfeier an Karfreitag unzulässigVerstoß gegen das Feiertagsgesetz

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss eine Verfügung der Stadt Köln insoweit bestätigt, als in dem Ehrenfelder Veran­stal­tungsraum "Eurosaal" am Karfreitag eine Beschnei­dungsfeier nicht stattfinden darf.

Der Antragsteller vermietet den "Eurosaal" in Köln, in dem Feiern für ein größeres Publikum veranstaltet werden können. Dazu gehören auch Beschnei­dungs­fei­er­lich­keiten, die unter anderem Lesungen aus dem Koran, aber auch Gesang und Tanz sowie ein Festmahl beinhalten. Die Stadt hat diese Veranstaltung am Karfreitag untersagt. Das Verwal­tungs­gericht hat dies im Ergebnis aufgrund einer Inter­es­se­n­ab­wägung bestätigt.

Keine unterhaltenden Feiern an Karfreitag

Die Feier habe auch unterhaltenden Charakter, was dem besonderen Wesen des Karfreitages nicht entspreche und grundsätzlich gegen das Feiertagsgesetz verstoße. Allerdings gehöre es nach den vorläufigen Erkenntnissen im Eilverfahren zu den religiösen Vorstellungen der Gäste und des Veranstalters, dass Gesang, Tanz sowie das Festmahl Teil des zentralen islamischen Festes seien.

Beschnei­dungsfest kann auch an einem anderen Tag gefeiert werden

Daher sei im Rahmen der gesetzlichen Ausnah­me­re­gelung eine Abwägung vorzunehmen, wie der Konflikt zwischen der Feier eines ganz zentralen islamischen Festes an einem der höchsten christlichen Feiertage zu bewerten sei. Die Kammer hat darauf abgestellt, dass das Beschnei­dungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden müsse. Demgegenüber sei der Karfreitag als einer der höchsten christlichen Feiertage kalen­d­er­ge­bunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen sei.

Quelle: ra-online, VG Köln (pm/pt)

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