21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil29.04.2016

Übermittlung perso­nen­be­zogener Daten eines Fußballfans an den 1. FC Köln rechtswidrigAls Grundlage für ein mögliches Stadionverbot dienende Mitteilung war fehlerhaft

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Mitteilung an den 1. FC Köln über die Einleitung eines Ermittlungs­verfahrens gegen einen Fußballfan durch das Polizei­prä­sidium Köln rechtswidrig war.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 hatte das Polizei­prä­sidium Köln dem Kläger ein Aufenthaltsverbot für den Bereich des Rhein-Energie-Stadions sowie weitere Teile des Kölner Stadtgebiets aus Anlass eines Fußballspiels des 1. FC Köln gegen Austria Wien erteilt. Bereits im Jahr 2013 hatte das Polizei­prä­sidium Köln dem 1. FC Köln telefonisch mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gewaltsamer Ausein­an­der­set­zungen zwischen Fußba­l­l­an­hängern des 1. FC Köln und des damaligen Gastvereins eingeleitet worden sei. Der 1. FC Köln hatte daraufhin ein privat­recht­liches bundesweites Stadionverbot ausgesprochen, das nach Abschluss des Ermitt­lungs­ver­fahrens wieder aufgehoben worden war.

Kläger beanstandet fehlende Rechtsgrundlage für Weitergabe der Information an den 1. FC Köln

Der Kläger wandte sich gegen diese beiden Maßnahmen und machte geltend, dass die der Gefah­ren­prognose des Aufent­halts­verbots zugrunde gelegte Tatsa­chen­grundlage nicht zutreffend sei. Für die Weitergabe der genannten Information an den 1. FC Köln verbunden mit der Anregung eines Stadionverbots gebe es keine Rechtsgrundlage.

Telefonische Daten­über­mittlung der Polizei an den 1. FC Köln war rechtswidrig

Nachdem das Polizei­prä­sidium auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass das Aufent­halts­verbot rechtswidrig war, wurde das Verfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen gab das Verwal­tungs­gericht Köln der Klage statt. Die telefonische Daten­über­mittlung der Polizei an den 1. FC Köln sei rechtswidrig gewesen. Die Polizei habe seinerzeit zwar aus ihrem Blickwinkel ein Ermitt­lungs­ver­fahren eingeleitet. Die Staats­an­walt­schaft, die Herrin des Verfahrens sei, habe aber den Antrag auf Strafverfolgung zurückgewiesen und die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt, weil es bereits an einem Anfangsverdacht für Straftaten fehle. Die der Mitteilung an den 1. FC Köln unausgesprochen zugrun­de­liegende Annahme, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt­lungs­ver­fahrens tatsächlich vorlägen, treffe daher nicht zu. Diese Mitteilung, die Grundlage für ein mögliches Stadionverbot sein sollte, sei mithin fehlerhaft gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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