Dokument-Nr. 22550
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Verwaltungsgericht Köln Urteil29.04.2016
Übermittlung personenbezogener Daten eines Fußballfans an den 1. FC Köln rechtswidrigAls Grundlage für ein mögliches Stadionverbot dienende Mitteilung war fehlerhaft
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Mitteilung an den 1. FC Köln über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Fußballfan durch das Polizeipräsidium Köln rechtswidrig war.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 hatte das Polizeipräsidium Köln dem Kläger ein Aufenthaltsverbot für den Bereich des Rhein-Energie-Stadions sowie weitere Teile des Kölner Stadtgebiets aus Anlass eines Fußballspiels des 1. FC Köln gegen Austria Wien erteilt. Bereits im Jahr 2013 hatte das Polizeipräsidium Köln dem 1. FC Köln telefonisch mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Fußballanhängern des 1. FC Köln und des damaligen Gastvereins eingeleitet worden sei. Der 1. FC Köln hatte daraufhin ein privatrechtliches bundesweites Stadionverbot ausgesprochen, das nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wieder aufgehoben worden war.
Kläger beanstandet fehlende Rechtsgrundlage für Weitergabe der Information an den 1. FC Köln
Der Kläger wandte sich gegen diese beiden Maßnahmen und machte geltend, dass die der Gefahrenprognose des Aufenthaltsverbots zugrunde gelegte Tatsachengrundlage nicht zutreffend sei. Für die Weitergabe der genannten Information an den 1. FC Köln verbunden mit der Anregung eines Stadionverbots gebe es keine Rechtsgrundlage.
Telefonische Datenübermittlung der Polizei an den 1. FC Köln war rechtswidrig
Nachdem das Polizeipräsidium auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig war, wurde das Verfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen gab das Verwaltungsgericht Köln der Klage statt. Die telefonische Datenübermittlung der Polizei an den 1. FC Köln sei rechtswidrig gewesen. Die Polizei habe seinerzeit zwar aus ihrem Blickwinkel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft, die Herrin des Verfahrens sei, habe aber den Antrag auf Strafverfolgung zurückgewiesen und die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt, weil es bereits an einem Anfangsverdacht für Straftaten fehle. Die der Mitteilung an den 1. FC Köln unausgesprochen zugrundeliegende Annahme, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens tatsächlich vorlägen, treffe daher nicht zu. Diese Mitteilung, die Grundlage für ein mögliches Stadionverbot sein sollte, sei mithin fehlerhaft gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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