14.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil07.05.2015

Platzverweis für Journalisten bei Demonstration wegen befürchteter Behinderung der Polizeiarbeit zulässigTätigkeit eines Presse­ver­treters kann kein Vorrang vor Funkti­o­ns­fä­higkeit der Polizei eingeräumt werden

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber einem Journalisten ausgesprochener Platzverweis wegen zu befürchtender Störungen polizeilicher Amtshandlungen rechtmäßig war.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Demonstration gegen den Kohleabbau im Tagebau Hambach am 31. August 2013 besetzten zahlreiche Demonstranten die Gleise der Hambach-Bahn. Der Kläger, der sich gegenüber der Polizei als Journalist ausgewiesen hatte, verblieb auf einer Brücke über der Bahn, von der aus man das Geschehen beobachten konnte und auf der den Presse­ver­tretern ein Platz zugewiesen war. Nach Darstellung der Polizei suchte der Kläger immer wieder auffällig die Nähe zur Einsatzleitung der Polizei, die sich gleichfalls auf der Brücke aufhielt. Um zu verhindern, dass der Kläger einsatz­tak­tische Informationen telefonisch an die Demonstranten weitergibt, erteilte die Polizei dem Kläger einen Platzverweis.

Weitergabe polizeilicher Informationen an Demonstranten hätte zu erheblicher Behinderung bei Räumung der Gleise führen können

Das Verwal­tungs­gericht Köln erachtete diese polizeiliche Maßnahme als rechtmäßig. Die Polizei habe aufgrund des Verhaltens des Klägers annehmen dürfen, es werde zu einer Störung polizeilicher Amtshandlungen kommen, weil der Kläger Informationen über die organi­sa­to­rische Vorbereitung und geplante Durchführung der Räumung der Hambach-Bahn erlangen und an die die Gleise besetzenden Demonstranten weitergeben werde. Damit habe die Gefahr bestanden, dass die Räumung der Gleise erheblich erschwert oder behindert werden würde. Unter Berück­sich­tigung dieser Umstände führe auch die Funktion des Klägers als Pressevertreter nicht dazu, dass seiner Tätigkeit der Vorrang vor dem Belang der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Polizei einzuräumen gewesen wäre.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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