Verwaltungsgericht Köln Urteil07.05.2015
Platzverweis für Journalisten bei Demonstration wegen befürchteter Behinderung der Polizeiarbeit zulässigTätigkeit eines Pressevertreters kann kein Vorrang vor Funktionsfähigkeit der Polizei eingeräumt werden
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber einem Journalisten ausgesprochener Platzverweis wegen zu befürchtender Störungen polizeilicher Amtshandlungen rechtmäßig war.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Demonstration gegen den Kohleabbau im Tagebau Hambach am 31. August 2013 besetzten zahlreiche Demonstranten die Gleise der Hambach-Bahn. Der Kläger, der sich gegenüber der Polizei als Journalist ausgewiesen hatte, verblieb auf einer Brücke über der Bahn, von der aus man das Geschehen beobachten konnte und auf der den Pressevertretern ein Platz zugewiesen war. Nach Darstellung der Polizei suchte der Kläger immer wieder auffällig die Nähe zur Einsatzleitung der Polizei, die sich gleichfalls auf der Brücke aufhielt. Um zu verhindern, dass der Kläger einsatztaktische Informationen telefonisch an die Demonstranten weitergibt, erteilte die Polizei dem Kläger einen Platzverweis.
Weitergabe polizeilicher Informationen an Demonstranten hätte zu erheblicher Behinderung bei Räumung der Gleise führen können
Das Verwaltungsgericht Köln erachtete diese polizeiliche Maßnahme als rechtmäßig. Die Polizei habe aufgrund des Verhaltens des Klägers annehmen dürfen, es werde zu einer Störung polizeilicher Amtshandlungen kommen, weil der Kläger Informationen über die organisatorische Vorbereitung und geplante Durchführung der Räumung der Hambach-Bahn erlangen und an die die Gleise besetzenden Demonstranten weitergeben werde. Damit habe die Gefahr bestanden, dass die Räumung der Gleise erheblich erschwert oder behindert werden würde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände führe auch die Funktion des Klägers als Pressevertreter nicht dazu, dass seiner Tätigkeit der Vorrang vor dem Belang der Funktionsfähigkeit der Polizei einzuräumen gewesen wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online