18.10.2024
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Dokument-Nr. 14159

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Beschluss13.09.2012Verwaltungsgericht Köln13 L 1121/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2013, 96Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 96
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss13.09.2012

Notrufauf­zeichnungen müssen nicht an die Presse herausgegeben werdenJournalist der Bild-Zeitung fordert vergebens Notrufauf­zeichnungen eines Gewaltopfers

Ein Journalisten der Bild-Zeitung hat keinen Anspruch darauf, vom Polizei­prä­sidium zwei Notruf-Tonband­aufzeichnungen übermittelt zu bekommen, mit denen sich das Opfer einer Gewalttat kurz vor seinem Tod an die Polizei gewandt hatte. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

In dem vorzuliegenden Fall hatte das Polizei­prä­sidium die Veröf­fent­lichung einer Tonbandkopie oder einer Abschrift mit Blick auf das laufende Ermitt­lungs­ver­fahren der Staats­an­walt­schaft gegen den mutmaßlichen Täter und den Schutz der Privatsphäre des 17jährigen Opfers abgelehnt.

Schutzwürdige Interessen des Verstorbenen und der Angehörigen müssen berücksichtigt werden

Das Verwal­tungs­gericht Köln bestätigte, dass die Aufzeichnung der Notrufe vorläufig nicht herausgegeben werden müsse. Dies könne das strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren beeinträchtigen. Ferner sei auf die schutzwürdigen Interessen des Verstorbenen und seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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