21.11.2024
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Dokument-Nr. 1972

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Urteil28.02.2006Hessisches LandessozialgerichtL8/5 VG 1328/01
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Hessisches Landessozialgericht Urteil28.02.2006

Schockschaden der Tochter eines Mordopfers muss entschädigt werden

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hat Ende Februar 2006, mehr als zehn Jahre nach der brutalen Ermordung einer 67jährigen Neu-Isenburgerin, der Tochter des Opfers Entschädigung wegen einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung zugesprochen.

Die Mutter der Klägerin war einem außerordentlich brutalen Gewalt­ver­brechen zum Opfer gefallen - sie war erschlagen und erdrosselt worden. Die vom Stiefvater, der später als Täter überführt und verurteilt wurde, herbeigerufene Tochter hatte ihre Mutter in der Küche in ihrem Blut liegen gesehen und sofort gewusst, dass sie tot war. Daraufhin hatte sich eine zur Tatzeit abgeklungene psychische Erkrankung der Tochter gravierend verschlimmert.

Das Landes­ver­sor­gungsamt Hessen hatte keine Grundlage für eine Opferent­schä­digung gesehen, da die Tochter nicht unmittelbar von dem Angriff betroffen sei. Da sie nicht Augenzeugin der eigentlichen Tat gewesen sei, komme ein eigenständiger Anspruch nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz nicht in Betracht.

Das Landes­so­zi­al­gericht entschied hingegen, die Klägerin sei Opfer, wenn auch nur mittelbar. Sie habe infolge des Mordes an ihrer Mutter eine gesundheitliche Schädigung in Form einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung erlitten und allein dies sei maßgeblich für ihren Status als Opfer im Sinne des Gesetzes. Ausweislich ärztlicher Gutachten habe sie nach der Tat eine Traumatisierung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik entwickelt. Der Anblick der Leiche ihrer Mutter sei für sie eine katas­tro­phen­ähnliche Situation gewesen, auf die sie mit tiefer Verstörung, Betäubung, Unruhe und Angst reagiert habe.

Das Landes­so­zi­al­gericht verurteilte daher das Landes­ver­sor­gungsamt Hessen, Opferent­schä­digung auf der Basis einer verminderten Erwer­bs­fä­higkeit von 30 % für ein Jahr zu gewähren.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.02.2004

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