Die Mutter der Klägerin war einem außerordentlich brutalen Gewaltverbrechen zum Opfer gefallen - sie war erschlagen und erdrosselt worden. Die vom Stiefvater, der später als Täter überführt und verurteilt wurde, herbeigerufene Tochter hatte ihre Mutter in der Küche in ihrem Blut liegen gesehen und sofort gewusst, dass sie tot war. Daraufhin hatte sich eine zur Tatzeit abgeklungene psychische Erkrankung der Tochter gravierend verschlimmert.
Das Landesversorgungsamt Hessen hatte keine Grundlage für eine Opferentschädigung gesehen, da die Tochter nicht unmittelbar von dem Angriff betroffen sei. Da sie nicht Augenzeugin der eigentlichen Tat gewesen sei, komme ein eigenständiger Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht in Betracht.
Das Landessozialgericht entschied hingegen, die Klägerin sei Opfer, wenn auch nur mittelbar. Sie habe infolge des Mordes an ihrer Mutter eine gesundheitliche Schädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten und allein dies sei maßgeblich für ihren Status als Opfer im Sinne des Gesetzes. Ausweislich ärztlicher Gutachten habe sie nach der Tat eine Traumatisierung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik entwickelt. Der Anblick der Leiche ihrer Mutter sei für sie eine katastrophenähnliche Situation gewesen, auf die sie mit tiefer Verstörung, Betäubung, Unruhe und Angst reagiert habe.
Das Landessozialgericht verurteilte daher das Landesversorgungsamt Hessen, Opferentschädigung auf der Basis einer verminderten Erwerbsfähigkeit von 30 % für ein Jahr zu gewähren.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.02.2004