03.12.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil25.11.2015

Anordnung zum vollständigen Entkleiden für polizeiliche Durchsuchung rechtswidrigIn Gewahrsam Genommene müssen sich nicht generell für Durchsuchung entkleiden

Die polizeiliche Anordnung gegenüber einer in Gewahrsam genommenen Frau, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden, ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 wurde die Klägerin zusammen mit drei weiteren Personen von der Polizei in Köln Kalk in Gewahrsam genommen. Vorausgegangen war eine Feier mit ca. 50 bis 60 Personen, zu der die Polizei wegen Ruhestörungen gerufen worden war. Während des Einsatzes der Polizei kam es zu einer gefährlichen Körper­ver­letzung. Einem Nachbarn, der sich über Feiernde beschwert hatte, wurde eine Bierflasche über den Kopf geschlagen. Ein Teil der Feiernden – auch die Klägerin – begab sich sodann auf den Platz Kalk Post, wo die Polizei die Gruppe aufforderte, die Platzfläche sowie den Stadtteil Kalk zu verlassen. Die Klägerin wurde schließlich in Gewahrsam genommen. Im Polizei­ge­wahrsam wurde sie aufgefordert, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden. Als sie sich weigerte, wurde sie entkleidet und durchsucht, wobei sie von männlichen Polizisten festgehalten wurde.

Klägerin hält vollständiges Entkleiden für eine Durchsuchung für unver­hält­nismäßig und rechtswidrig

Gegen die polizeilichen Maßnahmen hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass die ihr gegenüber angeordneten und auch vollzogenen polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Die Anordnung, sich vollständig zu entkleiden, wie auch die Entkleidung unter Mitwirkung von männlichen Polizisten seien unver­hält­nismäßig gewesen.

Ingewahr­samnahme ungerecht­fertigt

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln im Wesentlichen gefolgt und hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Ingewahrsamnahme der Klägerin sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil nicht habe festgestellt werden können, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Die beim Polizei­prä­sidium bestehende generelle Anordnung, in Gewahrsam genommene Personen aufzufordern, sich zu entkleiden, sei rechtswidrig. Aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen müsse diesbezüglich eine Entscheidung im Einzelfall erfolgen. Auch die Entkleidung der Klägerin unter Mitwirkung von männlichen Polizisten sei zu beanstanden, weil es der Polizei möglich und zumutbar gewesen wäre, weibliche Polizeikräfte hinzuzuziehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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