21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss13.05.2014

Nutzungs­un­ter­sagung für "tantrische/erotische Massage" in der Kölner Südstadt rechtmäßigFehlen der Baugenehmigung rechtfertigt sofortige Untersagung zur Nutzung der Räumlichkeiten

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln die Nutzung von Räumen am Sachsenring in der Kölner Südstadt für ein Unternehmen, das „tantrische/erotische Massagen“ anbietet, zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt hat.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Nutzung der Räume für die angebotenen Dienst­leis­tungen nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung erfolgen dürfe; eine solche Baugenehmigung besitze die Antragstellerin jedoch nicht. Schon das Fehlen der Baugenehmigung rechtfertige die sofortige Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten. Hieran ändere auch nichts, dass die Antragstellerin für ihren Betrieb inzwischen einen Bauantrag gestellt habe. Denn dieser Bauantrag sei derzeit schon deshalb nicht geneh­mi­gungsfähig, weil Fragen des Brandschutzes ungeklärt seien und der Bauantrag nicht den formellen Anforderungen genüge.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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