23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss25.02.2021

Zulässigkeit eines Mobilfunkmastes in reinem oder allgemeinen WohngebietAusnahmsweise Zulässigkeit wegen erheblichen Interesses der Allgemeinheit an funkti­o­ns­fähigen Mobilfunknetz

Die Errichtung eines Mobilfunkmastes in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet ist wegen des erheblichen Interesses der Allgemeinheit an einem funkti­o­ns­fähigem Mobilfunknetz gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob Anfang des Jahres 2021 ein Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines etwa 30 Meter hohen Mobilfunkmastes. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Der Mast sollte in einer Entfernung von über 31 Metern vom Grundstück des Klägers aufgestellt werden. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer ging davon aus, dass ein reines oder allgemeines Wohngebiet vorliege, in dem ein solches Vorhaben unzulässig sei.

Kein Eilrechtsschutz gegen Errichtung des Mobilfunkmastes

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Selbst wenn man von einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet ausgehen würde, sei das Bauvorhaben als fernmel­de­tech­nische Nebenanlage zu werten, die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BG ausnahmsweise zu lässig ist. Es sei zu beachten, dass an der Existenz eines funkti­o­ns­fähigen Mobilfunknetzes ein erhebliches Interessen der Allgemeinheit besteht. Schließlich bleibe der Gebiets­cha­rakter trotz der Zulässigkeit des Mobilfunkmastes gewahrt und eine erdrückende Wirkung könne durch das Vorhaben nicht angenommen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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