21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss12.05.2021

30 m hoher Funkmast in reinem Wohngebiet zulässigZulässige Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO

Ein 30 m hoher Funkmast ist in einem reinen Wohngebiet als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Anfang des Jahres 2021 vor dem Verwal­tungs­gericht Köln gegen die genehmigte Errichtung einer 30 m hohen Mobilfunkanlage. Zugleich beantragte er Eilrechtsschutz. Er meinte, das Bauvorhaben liege in einem reinen Wohngebiet, weshalb die Errichtung des Funkturms unzulässig sei. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Zulässigkeit des Funkturms in reinem Wohngebiet als Nebenanlage

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Selbst wenn das Bauvorhaben in einem reinen Wohngebiet liegen sollte, sei der Funkturm als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einzustufen und daher ausnahmsweise zulassungsfähig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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