18.10.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 16453

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss07.08.2013

Stein­schlag­gefahr rechtfertigt Beschäf­ti­gungs­verbot auf WeinbergEilantrag eines Winzers bleibt erfolglos

Besteht eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit für Beschäftigte auf Weinbergen aufgrund Stein­schlag­gefahr, so ist die Anordnung eines Beschäf­ti­gungs­verbotes gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Winzer vom Siebengebirge gegen ein Beschäftigungsverbot der Bezirks­re­gierung Köln für seine Weinberge im Bereich unterhalb des Siegfried­felsens.

Weitere Stein- und Blockschläge nicht ausgeschlossen

Nach Auffassung des Gerichts besteht eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten, die die Maßnahme der Bezirks­re­gierung Köln rechtfertige. Einem Gutachten von Januar 2013 des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen sei zu entnehmen, dass mit weiteren Stein- und Blockschlägen zu rechnen sei und eine akute Gefahr bestehe. Es könnten danach Steine bzw. Blöcke mit einem Gewicht von bis zu 8 Tonnen auch bis in den unteren Bereich der Weinberge und Weinbergwege stürzen. Angesichts der dadurch bestehenden Lebensgefahr seien an die konkrete Wahrschein­lichkeit eines Absturzes geringere Anforderungen zu stellen. Entscheidend sei, dass sich die Gefahr eines Absturzes jederzeit realisieren könne. Insoweit sei unerheblich, wann zuletzt Steine und Blöcke abgestürzt seien.

Anordnung des Beschäf­ti­gungs­verbots angemessen

Das Beschäf­ti­gungs­verbot sei auch verhältnismäßig, da die Bezirks­re­gierung Köln dieses zeitlich bereits dahingehend beschränkt habe, bis wirksame Sicher­heits­maß­nahmen ergriffen worden seien. Das Beschäf­ti­gungs­verbot sei angesichts der bestehenden Lebensgefahr für die Beschäftigten bei einer Realisierung des Steinschlags auch unter Berück­sich­tigung der schwerwiegenden wirtschaft­lichen Folgen für den Antragsteller angemessen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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