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Verwaltungsgericht Köln Urteil02.09.2016

KiTa-Beitragssatzung 2014/15 der Stadt Bonn nichtigSatzung der Stadt zur Geschwis­ter­re­gelung seit Änderung des Kinder­bildungs­gesetzes fehlerhaft

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Gesamt­nich­tigkeit der für das Kinder­gar­tenjahr 2014/2015 geltenden Beitragssatzung der Stadt Bonn festgestellt.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten die Eltern zweier Kinder, die eine Kindertagesstätte der Beklagten besuchten. Dabei war das ältere Kind im Kinder­gar­tenjahr 2014/2015 ein sog. „Vorschulkind“ (letztes Kinder­gar­tenjahr vor der Einschulung). Mit einem Beitrags­be­scheid von Ende 2013 setzte die Beklagte Elternbeiträge u.a. für das Kinder­gar­tenjahr 2014/15 für die Betreuung des Geschwis­ter­kindes des gesetzlich beitragsfreien Vorschulkindes fest. Nach Inkrafttreten einer Änderung des Kinder­bil­dungs­ge­setzes im Sommer 2014 wandten sich die Eltern an die Beklagte und verlangten die Aufhebung der Beitrags­fest­setzung für das Geschwisterkind des Vorschulkindes, weil sie der Ansicht waren, dass der Landes­ge­setzgeber mit der Geset­ze­s­än­derung habe erreichen wollen, dass eine satzungs­rechtliche Geschwis­ter­re­gelung bereits auf das erste Geschwisterkind eines Vorschulkindes Anwendung finden müsse. Im Ergebnis dürften daher im Jahr 2014/2015 gar keine Beiträge erhoben werden.

Beitragssatzung sieht Kombination beider Befrei­ung­s­tat­be­stände nicht vor

Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheids ab, da der Landes­ge­setzgeber den Kommunen überlassen habe, ob und wie eine Geschwis­ter­re­gelung eingeführt werde. Eine Kombination beider Befrei­ung­s­tat­be­stände (Vorschuldkind und Geschwisterkind) sehe die Satzung der Beklagten nicht vor.

Verwal­tungs­gericht erklärt gesamte damalige Beitragssatzung für nichtig

Das Verwal­tungs­gericht Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Rechtsansicht der Beklagten seit der Geset­ze­s­än­derung des Kinder­bil­dungs­ge­setzes durch den Landes­ge­setzgeber mit Wirkung zum 1. August 2014 fehlerhaft sei. So habe dieser geregelt, dass Vorschulkinder bei Geschwis­ter­re­ge­lungen so zu behandeln seien, als ob für sie Elternbeiträge zu leisten wären. Dieser höherrangigen Anforderung werde die Satzungs­re­gelung der Beklagten nicht gerecht. Da die problematische satzungs­rechtliche Geschwis­ter­re­gelung nicht isoliert gestrichen werden könne, sei die gesamte damalige Beitragssatzung ab diesem Zeitpunkt nichtig. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte keine Beitragssatzung ohne Geschwis­ter­re­gelung habe erlassen wollen.

Fehle jedoch eine Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen im Kinder­gar­tenjahr 2014/2015, so sei die Beklagte verpflichtet, den Bescheid aufzuheben, soweit sie dort für dieses Jahr Beiträge festgesetzt habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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