21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Urteil02.09.2016

KiTa-Beitragssatzung 2014/15 der Stadt Bonn nichtigSatzung der Stadt zur Geschwis­ter­re­gelung seit Änderung des Kinder­bildungs­gesetzes fehlerhaft

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Gesamt­nich­tigkeit der für das Kinder­gar­tenjahr 2014/2015 geltenden Beitragssatzung der Stadt Bonn festgestellt.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten die Eltern zweier Kinder, die eine Kindertagesstätte der Beklagten besuchten. Dabei war das ältere Kind im Kinder­gar­tenjahr 2014/2015 ein sog. „Vorschulkind“ (letztes Kinder­gar­tenjahr vor der Einschulung). Mit einem Beitrags­be­scheid von Ende 2013 setzte die Beklagte Elternbeiträge u.a. für das Kinder­gar­tenjahr 2014/15 für die Betreuung des Geschwis­ter­kindes des gesetzlich beitragsfreien Vorschulkindes fest. Nach Inkrafttreten einer Änderung des Kinder­bil­dungs­ge­setzes im Sommer 2014 wandten sich die Eltern an die Beklagte und verlangten die Aufhebung der Beitrags­fest­setzung für das Geschwisterkind des Vorschulkindes, weil sie der Ansicht waren, dass der Landes­ge­setzgeber mit der Geset­ze­s­än­derung habe erreichen wollen, dass eine satzungs­rechtliche Geschwis­ter­re­gelung bereits auf das erste Geschwisterkind eines Vorschulkindes Anwendung finden müsse. Im Ergebnis dürften daher im Jahr 2014/2015 gar keine Beiträge erhoben werden.

Beitragssatzung sieht Kombination beider Befrei­ung­s­tat­be­stände nicht vor

Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheids ab, da der Landes­ge­setzgeber den Kommunen überlassen habe, ob und wie eine Geschwis­ter­re­gelung eingeführt werde. Eine Kombination beider Befrei­ung­s­tat­be­stände (Vorschuldkind und Geschwisterkind) sehe die Satzung der Beklagten nicht vor.

Verwal­tungs­gericht erklärt gesamte damalige Beitragssatzung für nichtig

Das Verwal­tungs­gericht Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Rechtsansicht der Beklagten seit der Geset­ze­s­än­derung des Kinder­bil­dungs­ge­setzes durch den Landes­ge­setzgeber mit Wirkung zum 1. August 2014 fehlerhaft sei. So habe dieser geregelt, dass Vorschulkinder bei Geschwis­ter­re­ge­lungen so zu behandeln seien, als ob für sie Elternbeiträge zu leisten wären. Dieser höherrangigen Anforderung werde die Satzungs­re­gelung der Beklagten nicht gerecht. Da die problematische satzungs­rechtliche Geschwis­ter­re­gelung nicht isoliert gestrichen werden könne, sei die gesamte damalige Beitragssatzung ab diesem Zeitpunkt nichtig. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte keine Beitragssatzung ohne Geschwis­ter­re­gelung habe erlassen wollen.

Fehle jedoch eine Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen im Kinder­gar­tenjahr 2014/2015, so sei die Beklagte verpflichtet, den Bescheid aufzuheben, soweit sie dort für dieses Jahr Beiträge festgesetzt habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23133

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI