23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil08.11.2018

Diese­l­ab­gas­s­kandal: Zonenbezogenes Fahrverbot in Bonn ab April 2019Betroffen sind Diesel­kraft­fahrzeuge mit Euro-4/IV-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 bis 3

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Bonn ab April 2019 strecken­be­zogene Fahrverbote einführen muss. Dies betrifft auf der Straße Belderberg Diesel­kraft­fahrzeuge mit Euro-4/IV-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 bis 3. Auf der Reuterstraße muss das Fahrverbot für Diesel­kraft­fahrzeuge mit Euro-5/V-Motoren und Benziner der Klassen Euro 1 und 2 erfassen. Zudem muss die städtische Busflotte im Hinblick auf die Immis­si­ons­si­tuation am Belderberg zeitnah mit SCRT-Filtern nachgerüstet werden.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die klagende Deutsche Umwelthilfe die Änderung des Luftrein­hal­teplans von Bonn dahingehend, dass der Grenzwert für Stick­stoff­dioxid in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Sie ist der Auffassung, der Grenzwert könne nur durch eine rasche Umsetzung kurzfristig wirksamer Maßnahmen wie Fahrverbote insbesondere für schmutzige Dieselfahrzeuge eingehalten werden. Die Luftver­schmutzung durch Stickoxide könne dazu führen, dass etwa Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausgelöst oder verschlimmert würden. Ziel des Luftrein­hal­teplans müsse es sein, den Grenzwert für Stick­stoff­dioxid auf Dauer einzuhalten.

Ziele des Luftrein­hal­teplans nicht erreicht

Bonn hat das Ziel nicht erreicht. Der Jahres­mit­telwert lag auf der Reuterstraße 2017 bei 47 µg/m³ und am Belderberg 2016 bei 42 µg/m³.

Einführung strecken­be­zogener Fahrverbote und Nachrüstung von Bussen mit SCRT-Filtern notwendig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat das Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Bonn zu ergänzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der derzeit gültige Luftrein­hal­teplan von Juni 2012 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorsehe, um den Grenzwert einzuhalten. Dies gelte auch für den Entwurf einer Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans, der seit dem 15. Oktober 2018 offen liege. Unter Berück­sich­tigung des Planungs­er­messens des beklagten Landes hat sich das Verwal­tungs­gericht darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen die beiden strecken­be­zogenen Fahrverbote sowie im Hinblick auf die Immis­si­ons­si­tuation am Belderberg die zeitnahe Nachrüstung der städtische Busflotte mit SCRT-Filtern als Maßnahmen zu benennen, die es für unverzichtbar in dem fortzu­schrei­benden Luftrein­hal­teplan hält. Angesichts der hohen Grenz­wert­über­schreitung im Stadtgebiet Bonn sei insbesondere die Einführung strecken­be­zogener Fahrverbote für die Reuterstraße und den Belderberg notwendig.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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