Dokument-Nr. 23883
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Verwaltungsgericht Köln Urteil16.02.2017
Gefahr der Prangerwirkung: Bewertungsportal für Autofahrer muss aus Datenschutzgründen angepasst werdenDatenschutz bewerteter Fahrer überwiegt Informationsinteresse der Nutzer
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die gegenüber der Betreiberin eines Fahrer-Bewertungsportals ergangene datenschutzrechtliche Anordnung - zur Verhinderung einer Prangerwirkung der bewerteten Fahrer - rechtmäßig ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Derzeit können Nutzer eines Fahrer-Bewertungsportals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar. Die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken. Auf diese Weise möchte sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten.
Datenschutzbeauftragter will durch neue Vorgaben Prangerwirkung des Portals verhindern
Der beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden.
Derzeit steht bei Fahrerbewertungsportal Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund
Das Verwaltungsgericht Köln wies die hiergegen erhobene Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen seien. Die jeweiligen Fahrer bzw. Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden. Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Letzteres sei weniger schützenswert als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere. Bei dem Fahrerbewertungsportal stehe eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund. Das von der Klägerin nach ihren Angaben verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen - wie von der Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten vorgegeben - lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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