21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil16.02.2017

Gefahr der Prangerwirkung: Bewer­tungs­portal für Autofahrer muss aus Daten­schutz­gründen angepasst werdenDatenschutz bewerteter Fahrer überwiegt Informations­interesse der Nutzer

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die gegenüber der Betreiberin eines Fahrer-Bewer­tungs­portals ergangene daten­schutz­rechtliche Anordnung - zur Verhinderung einer Prangerwirkung der bewerteten Fahrer - rechtmäßig ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Derzeit können Nutzer eines Fahrer-Bewer­tungs­portals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewer­tungs­er­gebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durch­schnitt­lichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar. Die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken. Auf diese Weise möchte sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten.

Daten­schutz­be­auf­tragter will durch neue Vorgaben Prangerwirkung des Portals verhindern

Der beklagte Daten­schutz­be­auf­tragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewer­tungs­er­gebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden.

Derzeit steht bei Fahrer­be­wer­tungs­portal Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die hiergegen erhobene Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die auf dem Fahrer­be­wer­tungs­portal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen seien. Die jeweiligen Fahrer bzw. Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch Portalnutzern mit verhält­nis­mäßigem Aufwand bestimmt werden. Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Nutzer. Letzteres sei weniger schützenswert als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärzte­be­wer­tungs­portal informiere. Bei dem Fahrer­be­wer­tungs­portal stehe eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund. Das von der Klägerin nach ihren Angaben verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen - wie von der Anordnung des Landes­da­ten­schutz­be­auf­tragten vorgegeben - lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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