Dokument-Nr. 16213
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- ZD 2014, 380Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 380
Verwaltungsgericht Köln Urteil04.07.2013
Notrufaufzeichnungen müssen nicht herausgegeben werdenBekanntwerden der Tonbandinhalte könnte laufendes Strafverfahren beeinträchtigen
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das Polizeipräsidium einem Journalisten der Bild-Zeitung zurecht die Herausgabe von Notrufaufzeichnungen verweigert hat, da das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar ist, so lange die Tonbandaufzeichnungen Bestandteil der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte ein Journalisten der Bild-Zeitung vom Polizeipräsidium Köln, die Tonbandaufzeichnungen von zwei Notrufen herauszugeben, mit denen sich das Opfer einer Gewalttat kurz vor seinem Tod an die Polizei gewandt hatte.
Polizeipräsidium lehnt Veröffentlichung mit Blick auf das anhängige Strafverfahren und den Schutz der Privatsphäre Opfers ab
Das Polizeipräsidium hatte die Veröffentlichung einer Tonbandkopie oder einer Abschrift mit Blick auf das anhängige Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter und den Schutz der Privatsphäre des 17jährigen Opfers abgelehnt. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen, da der mutmaßliche Täter gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln Revision eingelegt habe.
Aufzeichnung der Notrufe muss zumindest gegenwärtig nicht herausgegeben werden
Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte die Auffassung, dass die Aufzeichnung der Notrufe jedenfalls gegenwärtig nicht herausgegeben werden müsse. Das Informationsfreiheitsgesetz sei vorliegend nicht anwendbar, da die Tonbandaufzeichnungen Bestandteil der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte seien. Ferner könne das Bekanntwerden der Tonbandinhalte weiterhin das laufende Strafverfahren beeinträchtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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