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Dokument-Nr. 16213

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Verwaltungsgericht Köln Urteil04.07.2013

Not­ruf­aufzeichnungen müssen nicht herausgegeben werdenBekanntwerden der Tonbandinhalte könnte laufendes Strafverfahren beeinträchtigen

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass das Polizei­prä­sidium einem Journalisten der Bild-Zeitung zurecht die Herausgabe von Not­ruf­aufzeichnungen verweigert hat, da das Informations­freiheitsgesetz nicht anwendbar ist, so lange die Ton­band­aufzeichnungen Bestandteil der staats­an­walt­lichen Ermittlungsakte sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte ein Journalisten der Bild-Zeitung vom Polizei­prä­sidium Köln, die Tonband­auf­zeich­nungen von zwei Notrufen herauszugeben, mit denen sich das Opfer einer Gewalttat kurz vor seinem Tod an die Polizei gewandt hatte.

Polizei­prä­sidium lehnt Veröf­fent­lichung mit Blick auf das anhängige Strafverfahren und den Schutz der Privatsphäre Opfers ab

Das Polizei­prä­sidium hatte die Veröf­fent­lichung einer Tonbandkopie oder einer Abschrift mit Blick auf das anhängige Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter und den Schutz der Privatsphäre des 17jährigen Opfers abgelehnt. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen, da der mutmaßliche Täter gegen das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Köln Revision eingelegt habe.

Aufzeichnung der Notrufe muss zumindest gegenwärtig nicht herausgegeben werden

Das Verwal­tungs­gericht Köln bestätigte die Auffassung, dass die Aufzeichnung der Notrufe jedenfalls gegenwärtig nicht herausgegeben werden müsse. Das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz sei vorliegend nicht anwendbar, da die Tonband­auf­zeich­nungen Bestandteil der staats­an­walt­lichen Ermittlungsakte seien. Ferner könne das Bekanntwerden der Tonbandinhalte weiterhin das laufende Strafverfahren beeinträchtigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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