Dokument-Nr. 16313
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- ZD 2014, 492Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 492
Verwaltungsgericht Köln Urteil18.07.2013
Gesetzgebungsunterlagen zum Ausstieg aus der Kernenergie müssen nicht ausnahmslos herausgegeben werdenHerausgabe von vertraulichen Unterlagen gemäß Geschäftsordnungen von Bundesrat und Bundestag darf verweigert werden
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist nicht verpflichtet, Gesetzgebungsunterlagen zum Ausstieg aus der Kernenergie, die nach den Geschäftsordnungen von Bundesrat und Bundestag vertraulich sind, ausnahmslos herauszugeben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrt unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz Zugang zu allen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorliegenden Informationen, die im Zusammenhang mit der Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 stehen, mit dem der Ausstieg aus der Kernenergienutzung beschlossen wurde.
Ministerium verweigert Herausgabe einzelner Dokumente
Das Ministerium hat die betreffenden Unterlagen sehr weitgehend zur Verfügung gestellt, aber die Herausgabe einzelner Dokumente, die Besprechungen auf Staatssekretärsebene und Sitzungen verschiedener Bundestags- und Bundesratsausschüsse betreffen, mit Blick auf die im Umweltinformationsgesetz normierten Versagungsgründe verweigert.
Klägerin hat Anspruch auf Überlassung von Berichten über nicht öffentliche Sitzungen von Bundestagsausschüssen
Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte, dass das Ministerium nicht verpflichtet ist, Unterlagen herauszugeben, die nach den Geschäftsordnungen von Bundesrat und Bundestag vertraulich seien. Auch im Hinblick auf die den Kabinettssitzungen der Bundesregierung unmittelbar vorgelagerten Besprechungen der Staatssekretäre sei die Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren. Die Klägerin habe aber einen Anspruch darauf, Berichte über nicht öffentliche Sitzungen von Bundestagsausschüssen überlassen zu bekommen, soweit die Sitzungsprotokolle nach der Geschäftsordnung des Bundestags öffentlich zugänglich seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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