21.11.2024
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Dokument-Nr. 16313

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Urteil18.07.2013Verwaltungsgericht Köln13 K 5610/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2014, 492Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 492
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Verwaltungsgericht Köln Urteil18.07.2013

Gesetz­gebungs­unterlagen zum Ausstieg aus der Kernenergie müssen nicht ausnahmslos herausgegeben werdenHerausgabe von vertraulichen Unterlagen gemäß Geschäfts­ord­nungen von Bundesrat und Bundestag darf verweigert werden

Das Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor­si­cherheit ist nicht verpflichtet, Gesetz­gebungs­unterlagen zum Ausstieg aus der Kernenergie, die nach den Geschäfts­ord­nungen von Bundesrat und Bundestag vertraulich sind, ausnahmslos herauszugeben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrt unter Berufung auf das Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz Zugang zu allen dem Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor­si­cherheit vorliegenden Informationen, die im Zusammenhang mit der Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 stehen, mit dem der Ausstieg aus der Kernener­gie­nutzung beschlossen wurde.

Ministerium verweigert Herausgabe einzelner Dokumente

Das Ministerium hat die betreffenden Unterlagen sehr weitgehend zur Verfügung gestellt, aber die Herausgabe einzelner Dokumente, die Besprechungen auf Staats­se­kre­tär­sebene und Sitzungen verschiedener Bundestags- und Bundes­rats­aus­schüsse betreffen, mit Blick auf die im Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz normierten Versa­gungs­gründe verweigert.

Klägerin hat Anspruch auf Überlassung von Berichten über nicht öffentliche Sitzungen von Bundes­tags­aus­schüssen

Das Verwal­tungs­gericht Köln bestätigte, dass das Ministerium nicht verpflichtet ist, Unterlagen herauszugeben, die nach den Geschäfts­ord­nungen von Bundesrat und Bundestag vertraulich seien. Auch im Hinblick auf die den Kabinetts­sit­zungen der Bundesregierung unmittelbar vorgelagerten Besprechungen der Staatssekretäre sei die Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren. Die Klägerin habe aber einen Anspruch darauf, Berichte über nicht öffentliche Sitzungen von Bundes­tags­aus­schüssen überlassen zu bekommen, soweit die Sitzungs­pro­tokolle nach der Geschäfts­ordnung des Bundestags öffentlich zugänglich seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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