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Verwaltungsgericht Köln Urteil17.07.2025

Bundesregierung darf "Facebook-Fanpage" zur Öffent­lich­keits­arbeit weiterbetreibenFür die Cookies ist allein Meta verantwortlich

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung darf seine "Facebook-Fanpage" weiterbetreiben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit den gegen die Bundes­be­auf­tragte für den Datenschutz und die Infor­ma­ti­o­ns­si­cherheit (BfDI) gerichteten Klagen des Bundes und von "Meta" (vormals "Facebook") stattgegeben.

Das Bundespresseamt betreibt eine "Fanpage" in dem sozialen Netzwerk "Facebook". Dort informiert es über aktuelle politische Tätigkeiten der Bundesregierung. Bei dem Besuch der "Fanpage" können auf den Endgeräten der Nutzenden sogenannte "Cookies" platziert werden.

Facebooks Cookie-Banner nicht daten­schutz­konform

Die BfDI untersagte dem Bundespresseamt 2023 den Betrieb seiner "Facebook"-Seite ("Fanpage") wegen Geset­zes­ver­stößen, unter anderem gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die BfDI vertrat die Auffassung, wegen der nicht daten­schutz­kon­formen Ausgestaltung des von "Meta" genutzten "Cookie-Banners" liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung und das Auslesen bestimmter "Cookies" vor. Nicht nur "Meta", sondern auch das Bundespresseamt als Betreiber der "Fanpage" sei gesetzlich verpflichtet, eine Einwilligung des jeweiligen Benutzers einzuholen. Außerdem sei das Bundespresseamt gemeinsam mit "Meta" verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Daten­ver­a­r­bei­tungen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage wie einer Einwilligung beruhten.

Richter: Nicht das Bundespresseamt, sondern allein "Meta" ist zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von "Cookies" verpflichtet

Gegen den an das Bundespresseamt gerichteten Bescheid haben sich sowohl die Bundesregierung als auch "Meta" mit ihren Klagen gewandt, denen das Gericht nunmehr überwiegend stattgegeben hat. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Nicht das Bundespresseamt, sondern allein "Meta" ist zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von "Cookies" verpflichtet. Es besteht kein ausreichender Ursachen- und Wirkungs­zu­sam­menhang zwischen dem Betrieb der "Fanpage" durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der "Cookies" verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Die "Cookies" können zwar bei Gelegenheit des Besuches einer "Fanpage", ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen "Facebook-Seite" platziert werden.

Richter: Die bloße Ermöglichung einer Daten­ver­a­r­beitung begründet nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Daten­ver­a­r­beitung

Auch nach der DSGVO sind "Meta" und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Daten­ver­a­r­bei­tungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundes­pres­seamtes zur Speicherung und zum Auslesen der "Cookies" erschöpft sich in dem Betrieb der "Fanpage". Insbesondere kann das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der "Cookies" und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründet nach Auffassung der Kammer indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Daten­ver­a­r­beitung.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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