03.12.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil13.11.2013

Keine deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit für Kind einer Leihmutter mit ungeklärter IdentitätRechtliche Vaterschaft kann nicht bestätigt werden

Das in Indien von einer unbekannten Leihmutter geborene Kind besitzt nicht die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit seines biologischen Vaters. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und wies damit die Klage des durch den biologischen Vater vertretenen Kindes auf Feststellung der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit ab.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Kind wurde 2010 in Indien von einer unbekannten, nicht in die Geburtsurkunde eingetragenen indischen Leihmutter geboren und reiste kurz nach der Geburt mit seinem biologischen Vater nach Israel ein. Der biologische Vater lebt seit einigen Jahren in Israel und war vor der Geburt des Kindes eine beim Standesamt in Berlin eingetragene Leben­s­part­ner­schaft eingegangen. Für das Kind beantragte er beim Bundes­ver­wal­tungsamt in Köln einen deutschen Staats­an­ge­hö­rig­keits­ausweis. Er berief sich auf ein Urteil des Famili­en­ge­richts Tel Aviv, das seine Vaterschaft anerkannt habe. Das Bundes­ver­wal­tungsamt lehnte den Antrag ab, da ungeachtet der biologischen Abstammung nicht von einer - rechtlichen - Vaterschaft auszugehen sei.

Es ist nur von einer biologischen Vaterschaft auszugehen

Mit der dagegen gerichteten Klage machte der biologische Vater geltend, er sei nach den maßgeblichen, auch in Deutschland anzuerkennenden israelischen Bestimmungen auch rechtlich der Vater des Kindes, das deshalb die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit besitze. Zur Identität der Leihmutter könne er keine Angaben machen. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage jedoch ab: Sowohl nach deutschem als auch nach israelischem Recht sei nur von einer biologischen, nicht aber von einer rechtlichen Vaterschaft auszugehen. Da die Identität und der Personenstand der Leihmutter aufgrund der insoweit fehlenden Angaben des Klägers nicht geklärt werden könnten, sei nicht auszuschließen, dass die Leihmutter verheiratet sei. Das von einer verheirateten Frau geborene Kind gelte rechtlich als Kind des Ehemannes der Leihmutter, solange die Vaterschaft des Ehemannes nicht angefochten sei. Auch das vorgelegte Urteil eines israelischen Famili­en­ge­richts bestätige nur die biologische, nicht aber die rechtliche Vaterschaft.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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