Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss04.12.2012
Sanierungsmaßnahmen wegen eines Hangrutsches müssen verhältnismäßig seinZu den Voraussetzungen einer Anordnung zu Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an den Eigentümer eines Hanggrundstückes
Eine Grundstückseigentümerin in Vallendar kann vorläufig nicht zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wegen eines Hangrutsches verpflichtet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Vallendar. Nachdem es im Februar 2011 zu einem Hangrutsch gekommen war, verlangte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) von der Antragstellerin die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und drohte die Ersatzvornahme an. Die Kosten der Maßnahmen wurden auf 111.800,-- € geschätzt. Gleichzeitig entschied die Behörde, dass der Bescheid sofort vollziehbar sei. Hiergegen legte die Eigentümerin Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antrag hatte Erfolg. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, so die Koblenzer Richter, lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob die Anordnung der SGD rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig sei. So müsse angesichts der vorliegenden sachverständigen Einlassungen im Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden, welche Gefahren durch und für die umliegenden Grundstücke bei Durchführung der geforderten Bauarbeiten am Hang eintreten könnten. Auch sei offen, ob die Kostenbelastung der Eigentümerin hätte begrenzt werden müssen. Das hänge vom Verkehrswert des Hanggrundstücks nach Durchführung der Sanierung ab sowie davon, welche Kenntnis von den Risikoumständen die Eigentümerin beim Erwerb ihres Hanggrundstücks besessen habe. Die von daher gebotene Abwägung der Belange falle zu Gunsten der Eigentümerin aus. Es fänden nämlich aufgrund einer bestandskräftigen Verfügung der Verbandsgemeinde Vallendar ständig Kontrollen, deren Häufigkeit sich an den Witterungsverhältnissen orientiere, durch eine Fachfirma unter Einbindung des zuständigen Landesamtes für Geologie und Bergbau statt; zudem werde das Wasser gefasst und ordnungsgemäß abgeleitet. Diese Maßnahmen seien von der SGD bisher für ausreichend erachtet worden, um eine Verschärfung der Gefahrensituation zu verhindern. Das Gericht habe keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Von daher sei es derzeit nicht erforderlich, trotz des Widerspruchs der Eigentümerin den angefochtenen Bescheid zu vollziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2013
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Koblenz (pm/pt)