21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss04.12.2012

Sanie­rungs­maß­nahmen wegen eines Hangrutsches müssen verhältnismäßig seinZu den Voraussetzungen einer Anordnung zu Durchführung von Sanie­rungs­maß­nahmen an den Eigentümer eines Hanggrund­s­tückes

Eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin in Vallendar kann vorläufig nicht zur Durchführung von Sanie­rungs­maß­nahmen wegen eines Hangrutsches verpflichtet werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Vallendar. Nachdem es im Februar 2011 zu einem Hangrutsch gekommen war, verlangte die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Nord (SGD) von der Antragstellerin die Durchführung von Sanie­rungs­maß­nahmen und drohte die Ersatzvornahme an. Die Kosten der Maßnahmen wurden auf 111.800,-- € geschätzt. Gleichzeitig entschied die Behörde, dass der Bescheid sofort vollziehbar sei. Hiergegen legte die Eigentümerin Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Der Antrag hatte Erfolg. Im Rahmen des vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahrens, so die Koblenzer Richter, lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob die Anordnung der SGD rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig sei. So müsse angesichts der vorliegenden sachver­ständigen Einlassungen im Haupt­sa­che­ver­fahren weiter aufgeklärt werden, welche Gefahren durch und für die umliegenden Grundstücke bei Durchführung der geforderten Bauarbeiten am Hang eintreten könnten. Auch sei offen, ob die Kostenbelastung der Eigentümerin hätte begrenzt werden müssen. Das hänge vom Verkehrswert des Hanggrundstücks nach Durchführung der Sanierung ab sowie davon, welche Kenntnis von den Risikoumständen die Eigentümerin beim Erwerb ihres Hanggrundstücks besessen habe. Die von daher gebotene Abwägung der Belange falle zu Gunsten der Eigentümerin aus. Es fänden nämlich aufgrund einer bestands­kräftigen Verfügung der Verbands­ge­meinde Vallendar ständig Kontrollen, deren Häufigkeit sich an den Witte­rungs­ver­hält­nissen orientiere, durch eine Fachfirma unter Einbindung des zuständigen Landesamtes für Geologie und Bergbau statt; zudem werde das Wasser gefasst und ordnungsgemäß abgeleitet. Diese Maßnahmen seien von der SGD bisher für ausreichend erachtet worden, um eine Verschärfung der Gefah­ren­si­tuation zu verhindern. Das Gericht habe keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Von daher sei es derzeit nicht erforderlich, trotz des Widerspruchs der Eigentümerin den angefochtenen Bescheid zu vollziehen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Koblenz (pm/pt)

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