21.11.2024
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Dokument-Nr. 12002

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss15.07.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Eigentümerin muss Hanggrundstück nach Erdrutsch kontrollieren und nach Ursachen untersuchen lassenEigentümerin für ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks verantwortlich

Kommt es auf einem Grundstück zu massiven Hangrutschungen, ist die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin verpflichtet, die Grund­s­tücks­si­tuation regelmäßig durch eine fachkundige Stelle kontrollieren zu lassen. Zudem muss sie das auf dem Grundstück austretende Wasser schadlos ableiten sowie die Boden- und Boden­was­ser­ver­hältnisse erkunden lassen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall kam es am 5. Februar 2011 im oberen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu Rutschungen, bei denen mehr als 100 m³ durchweichtes Erdreich und Schlamm abstürzten. Daraufhin gab die zuständige Verbands­ge­mein­de­ver­waltung der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Hangsituation regelmäßig durch eine fachkundige Stelle kontrollieren, das auf dem Grundstück anfallende Wasser schadlos ableiten sowie die Boden- und Boden­was­ser­ver­hältnisse zur Prüfung der Bodenstabilität erkunden zu lassen. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wieder­her­zu­stellen, lehnte bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Auferlegung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zulässig und rechtmäßig

Die Antragstellerin sei als Eigentümerin für den Zustand ihres Grundstücks verantwortlich. Denn trotz intensiver Untersuchungen habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschaffenheit der Abwasserkanäle der Verbands­ge­meinde die Instabilität des Hanggrundstücks verursacht habe. Deshalb seien der Antragstellerin von der Verbands­ge­mein­de­ver­waltung zu Recht die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgegeben worden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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