15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.05.2006

Feuerwehr darf Nieder­schlags­wasser über Privat­grundstück ableiten

Eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin muss die Ableitung von Regenwasser über ihr Grundstück dulden, wenn dies zur Abwehr einer Wassergefahr erforderlich ist. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Zu Beginn des Jahres 2003 kam es im Raum Bernkastel zu einem außer­ge­wöhn­lichen Nieder­schlagse­r­eignis mit Überflutungen und Erdrutschen. Von dem hinter dem bebauten Grundstück der Klägerin ansteigenden Gelände floss dabei Regenwasser unkontrolliert ab. Die von einer Nachbarin alarmierte Feuerwehr leitet das Wasser gezielt über das Grundstück der Klägerin zur Mosel. Die Klage, mit der die Klägerin verhindern wollte, dass in zukünftigen Fällen Oberflä­chen­wasser wieder über ihr Grundstück abgeleitet wird, wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die gezielte Ableitung des Regenwassers über das Grundstück der Klägerin sei aus der Sicht der Feuer­wehr­ein­satz­leitung erforderlich gewesen, um größere Schäden im Außengelände und eine unmittelbare Gefährdung von Wohnhäusern abzuwenden. Eine Wasserabführung über andere Grundstücke wäre mit erhöhten Siche­rungs­maß­nahmen an Wohngebäuden verbunden gewesen. Deshalb müsse die Klägerin in einem mit der Situation im Jahre 2003 vergleichbaren Notfall wiederum eine Ableitung von Regenwasser über ihr Grundstück hinnehmen, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.05.2006

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