15.11.2024
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Dokument-Nr. 6848

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss07.10.2008

Bau eines Kinder­spiel­platzes: Wenn auf einem Kinder­spielplatz ein kleines Fußballfeld abgegrenzt wird, muss die Baugenehmigung Regelungen zum Schutz der Nachbarn enthaltenAuflagen zur Abwehr von Bällen und Lärmschutz­vor­keh­rungen sind erforderlich

Die Genehmigung eines kleinen Spielfeldes für Fußball auf einem Kinder­spielplatz kann im Einzelfall für Nachbarn rücksichtslos sein. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Auf Antrag der Stadt erteilte die Verbands­ge­meinde Diez die Baugenehmigung für einen Kinderspielplatz mit integriertem Spielfeld für Fußball von 10 m x 18 m. Darüber hinaus wurde u. a. auch die Aufstellung einer Kinderseilbahn erlaubt. In der Genehmigung wird darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot anheim gestellt werde, den Betrieb des Ballspielfeldes in besonders ruhebedürftigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen einzuschränken. Gegen die Genehmigung legten Nachbarn Widerspruch ein und trugen u. a. vor, dass die Anlegung des Bolzplatzes sowie der Seilbahn für sie unzumutbar sei. Zudem müssten Siche­rungs­maß­nahmen zum Schutz der Kinder getroffen werden, da der Kinder­spielplatz neben Bahngleisen sowie einer Straße liege. Außerdem beantragten die Nachbarn die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz.

Gericht: Regelungen zum Schutz der Nachbarn fehlen

Der Antrag hatte zum Teil Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für den Kinder­spielplatz, so das Gericht, sei bei Abwägung der betroffenen Belange anzuordnen, soweit die Nutzung eines Spielfeldes für Fußball zugelassen worden sei. Insoweit erweise sich die Baugenehmigung als rechtswidrig. Es fehle hier ungeachtet der Frage, ob ein kleines Fußballfeld Teil eines Kinder­spiel­platzes sein könne, nämlich an Regelungen zum Schutz der Nachbarn. Deren Grundstücke lägen nur 20 - 40 m von der Ballspielfläche entfernt. Angesichts dieser geringen Entfernung sei es notwendig, Auflagen zur Abwehr von Bällen, die ansonsten ungehindert auf die Grundstücke gelangen könnten, aufzunehmen und Lärmschutz­vor­keh­rungen zu treffen. Derartige Auflagen habe die Verbands­ge­meinde Diez nicht erlassen, sondern lediglich Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Hinweises empfohlen.

Seilbahn ist vorerst hinzunehmen

Den Betrieb der Seilbahn müssten die Nachbarn aber bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen. Insoweit lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob von der Seilbahn unzumutbare Lärmimmissionen ausgingen. Dies müsse weiter aufgeklärt werden. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung, dass Bauge­n­eh­mi­gungen sofort vollziehbar seien, hätten insoweit die Interessen der Stadt Vorrang. Der Antrag auf das Ergreifen von Sicher­heits­maß­nahmen wegen der in Nachbarschaft zum Kinder­spielplatz verlaufenden Straße und Bahngleise habe keinen Erfolg. Die Nachbarn seien selbst in der Lage, für die Sicherheit ihrer Kinder zu sorgen, indem sie diese entsprechend unterwiesen oder beaufsichtigten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/2008 des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17.10.2008

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