23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.04.2012

Fernstudium: Verlo­ren­ge­gangene Klausur kann nicht als "bestanden" bewertet werdenGegenstand der Bewertung können nur tatsächlich und eigen­ver­ant­wortlich vom Prüfling erbrachte Leistungen sein

Eine Klausur, die verloren gegangen ist, kann nicht als bestanden bewertet werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls studiert am Zentrum für Fernstudien und universitäre Weiterbildung der Universität Koblenz-Landau im Fernstudiengang Energie­ma­na­gement. Im November 2009 erstellte er eine Klausur, die verloren ging. Daraufhin teilte die Universität dem Studenten mit, er habe einen Anspruch auf die Fertigung einer neuen Arbeit. Der Student beantragte aber, dass die Prüfung als bestanden bewertet wird. Dies lehnte die Universität ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens klagte der Student. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens schrieb er die Klausur mit Erfolg nach. Gleichwohl hielt er seine Klage aufrecht.

Student kann ohne Klausur Besitz erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bestätigt werden

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, es könne offenbleiben, ob für das Begehren angesichts der nachgeholten Prüfungs­leistung noch ein Rechts­schut­z­in­teresse gegeben sei. Jedenfalls könne die in Verlust geratene Klausur nicht als bestanden bewertet werden. Gegenstand der Bewertung könnten nur tatsächlich und eigen­ver­ant­wortlich vom Prüfling erbrachte Leistungen sein. Eine fiktive Bewertung sei nicht möglich, auch wenn eine schriftliche Arbeit ohne Verschulden des Prüflings abhan­den­ge­kommen sei. Durch eine Prüfung werde nämlich der Nachweis einer bestimmten beruflichen oder fachlichen Qualifikation erbracht. Ohne die Klausur könne dem Studenten der Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bestätigt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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