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- Universität kann Langzeitstudent nach 48 Semestern zwangsweise exmatrikulieren, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nicht mehr erfüllen kannVerwaltungsgericht Schleswig, Urteil20.09.2011, 7 A 57/09
- Juristisches Staatsexamen wiederholt nicht bestanden – Nachträgliche Berufung auf Prüfungsunfähigkeit nicht möglichBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss17.08.2010, 7 ZB 10.1763
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.04.2012
Fernstudium: Verlorengegangene Klausur kann nicht als "bestanden" bewertet werdenGegenstand der Bewertung können nur tatsächlich und eigenverantwortlich vom Prüfling erbrachte Leistungen sein
Eine Klausur, die verloren gegangen ist, kann nicht als bestanden bewertet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls studiert am Zentrum für Fernstudien und universitäre Weiterbildung der Universität Koblenz-Landau im Fernstudiengang Energiemanagement. Im November 2009 erstellte er eine Klausur, die verloren ging. Daraufhin teilte die Universität dem Studenten mit, er habe einen Anspruch auf die Fertigung einer neuen Arbeit. Der Student beantragte aber, dass die Prüfung als bestanden bewertet wird. Dies lehnte die Universität ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens klagte der Student. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens schrieb er die Klausur mit Erfolg nach. Gleichwohl hielt er seine Klage aufrecht.
Student kann ohne Klausur Besitz erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bestätigt werden
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, es könne offenbleiben, ob für das Begehren angesichts der nachgeholten Prüfungsleistung noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Jedenfalls könne die in Verlust geratene Klausur nicht als bestanden bewertet werden. Gegenstand der Bewertung könnten nur tatsächlich und eigenverantwortlich vom Prüfling erbrachte Leistungen sein. Eine fiktive Bewertung sei nicht möglich, auch wenn eine schriftliche Arbeit ohne Verschulden des Prüflings abhandengekommen sei. Durch eine Prüfung werde nämlich der Nachweis einer bestimmten beruflichen oder fachlichen Qualifikation erbracht. Ohne die Klausur könne dem Studenten der Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bestätigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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