18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.06.2007

Kosten­dämp­fungs­pau­schale der Beihil­fen­ver­ordnung ist nichtig

Die so genannte „Kosten­dämp­fungs­pau­schale” der Beihil­fen­ver­ordnung kann sich nicht auf eine wirksame Ermäch­ti­gungs­grundlage stützen und ist daher nichtig. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger ist Beamter des Landes Rheinland-Pfalz. Obwohl er Krank­heits­kosten für die Jahre 2003 und 2004 geltend gemacht hatte, setzte die Oberfi­nanz­di­rektion Auszah­lungs­beträge von ,00 € fest. Grund dafür war eine Vorschrift, die im Jahre 2002 in die Beihil­fen­ver­ordnung eingeführt worden war und die vorschreibt, dass die Beihilfebeträge um eine bestimmte, nach Besol­dungs­gruppen gestaffelte Pauschale zu kürzen sind. Der Kläger war mit der Kürzung nicht einverstanden und erhob nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Die Kosten­dämp­fungs­pau­schale, so die Richter, beruhe nicht auf einer ausreichenden Ermäch­ti­gungs­grundlage und sei daher nichtig. Grundsätzlich müsse das Parlament alle wesentlichen Fragen selbst regeln. Die Ausgestaltung von Regelungen, die nicht von besonderer Wichtigkeit seien, dürfe es zwar auch der Exekutive überlassen. Eine solche Übertragung der Recht­set­zungs­kom­petenz müsse aber nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landes­ver­fassung durch ein Gesetz erfolgen, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimme. Je stärker eine Regelung in die Rechtsstellung eines Betroffenen eingreife, desto höhere Anforderungen seien an den Bestimmt­heitsgrad eines solchen Gesetzes zu stellen.

§ 90 des Landes­be­am­ten­ge­setzes, der das Finanz­mi­nis­terium zur Ausgestaltung der Beihil­fe­vor­schriften ermächtige, sei keine hinreichend bestimmte Grundlage zur Einführung einer Kosten­dämp­fungs­pau­schale. Auch für den Rechtskundigen sei dieser Norm nicht zu entnehmen, dass der Verord­nungsgeber eine krankheits- und maßnah­me­nu­n­ab­hängige Pauschale mit weit reichenden Auswirkungen auf die Alimentation des Beamten einführen dürfe, die zudem so gestaltet sei, dass sie von privaten Kranken­ver­si­che­rungen nicht abgedeckt werden könne. Da die Pauschale Inhalt, Zweck und Ausmaß der Beihil­fe­ge­währung in ihrem Kern betreffe, müsse der Gesetzgeber selbst entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine solche Regelung zulässig sein soll.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des VG Koblenz vom 16.07.2007

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