21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.05.2008

OVG: Beamte müssen Kosten­dämp­fungs­pau­schale auch für Vergangenheit zahlen

Beamte müssen sich mit der sogenannten Kosten­dämp­fungs­pau­schale an den Aufwendungen für ihre und die Heilbehandlung ihrer Angehörigen beteiligen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Landesbeamter, machte in den Jahren 2003 und 2004 Beihilfen für krankheits- und vorsor­ge­be­dingte Aufwendungen geltend. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Beihil­fen­ver­ordnung einen Selbstbehalt von jährlich 260,00 € vorsah. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwal­tungs­gericht statt, weil die Kostendämpfungspauschale nicht durch eine Rechts­ver­ordnung, sondern durch ein Gesetz habe eingeführt werden müssen. Nachdem der Landes­ge­setzgeber daraufhin die Kosten­dämp­fungs­pau­schale Ende 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2003 mit Gesetzeskraft beschlossen hat, gab das Oberver­wal­tungs­gericht der Berufung des Landes statt und wies die Klage des Beamten ab.

Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Kosten­dämp­fungs­pau­schale für die Vergangenheit nicht mehr erhoben werde, habe sich bei dem Beamten nicht bilden können. Denn die Beihil­fen­ver­ordnung sehe den Selbstbehalt seit dem Jahre 2003 vor. Da die Verordnung lediglich aus formellen Gründen ungültig gewesen sei, habe der Gesetzgeber diesen Fehler rückwirkend beseitigen dürfen. Soweit sich die Kosten­dämp­fungs­pau­schale als Besol­dungs­kürzung auswirke, sei ein Verstoß gegen die Gewährleistung einer amtsan­ge­messenen Besoldung im Prozess um Beihilfen nicht feststellbar. Hierzu müsse ggf. eine gesonderte Klage auf Feststellung nicht amtsan­ge­messener Besoldung am Maßstab des verbleibenden Nettogehalts erhoben werden. Dies habe auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht unlängst hinsichtlich der Kosten­dämp­fungs­pau­schale im Lande Nordrhein-Westfalen entschieden.

Zum Hintergrund:

Beamte erhalten vom Dienstherrn zu den Aufwendungen für die Behandlung im Krankheitsfall eine Beihilfe. Sie beläuft sich je nach Familienstand und Kinderzahl auf 50 % bis 70 % der Kosten. Seit 2003 wird vom Beihil­fean­spruch jährlich eine nach Besol­dungs­gruppen gestaffelte Kosten­dämp­fungs­pau­schale in Höhe von 100,00 bis 750,00 € als Eigenanteil einbehalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/2008 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.06.2008

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