Dokument-Nr. 174
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.01.2005
Kein Zopf im Polizeidienst
Männliche Polizeivollzugsbeamte, die einen Zopf tragen, müssen auf entsprechende Weisung ihr Haar auf Hemdkragenlänge kürzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der 26-jährige Kläger ist Polizeikommissar zur Ausbildung und wird im uniformierten Dienst eingesetzt. Bis zum Oktober 2003 trug er seine Haare während des Dienstes stirnfrei in Form eines am Hinterkopf angesetzten Pferdeschwanzes, der mit einer Länge von ca. 5 cm über den Hemdkragen reichte. Der Leiter der Bereitschaftspolizei forderte nach vorheriger Mahnung den Kläger auf, sein Haar binnen einer Woche mindestens auf Hemdkragenlänge zu kürzen, weil es den Vorgaben in einem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport widerspreche, dass ein Polizeibeamter eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge trage. Der Kläger band in der Folgezeit seine Haare auf dem Hinterkopf zu einem Knoten (sog. Dutt) zusammen. Ferner legte er gegen die Weisung Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wies der Leiter der Bereitschaftspolizei darauf hin, auch das Tragen eines Haarknotens sei als eine für Männer außergewöhnliche Erscheinungsform nicht akzeptabel. Daraufhin kam der Kläger der Weisung nach. Mit seiner nunmehr erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Weisung rechtswidrig gewesen sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die dienstliche Weisung, so das Gericht, sei rechtmäßig. Die Polizeibeamten seien über die für Beamte allgemein geltenden Verhaltensanforderungen hinaus in besonderem Maße verpflichtet, das Ansehen der gesamten Polizei zu wahren. Dementsprechend müsse jeder Polizist bei der Ausübung seines Dienstes in einer Form auftreten, die den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Von daher sei ein einheitliches Erscheinungsbild der Polizei geboten, was auch durch das Tragen einer Uniform zum Ausdruck komme. Beim Tragen eines Zopfes handele es sich um eine persönliche Extravaganz, die aus dem Kreis des Üblichen herausfalle und dem Ziel eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Polizei nicht gerecht werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2005
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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