23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.01.2005

Kein Zopf im Polizeidienst

Männliche Polizei­voll­zugs­beamte, die einen Zopf tragen, müssen auf entsprechende Weisung ihr Haar auf Hemdkragenlänge kürzen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der 26-jährige Kläger ist Polizei­kom­missar zur Ausbildung und wird im unifor­mierten Dienst eingesetzt. Bis zum Oktober 2003 trug er seine Haare während des Dienstes stirnfrei in Form eines am Hinterkopf angesetzten Pferdeschwanzes, der mit einer Länge von ca. 5 cm über den Hemdkragen reichte. Der Leiter der Bereit­schafts­polizei forderte nach vorheriger Mahnung den Kläger auf, sein Haar binnen einer Woche mindestens auf Hemdkragenlänge zu kürzen, weil es den Vorgaben in einem Rundschreiben des Ministe­riums des Innern und für Sport widerspreche, dass ein Polizeibeamter eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge trage. Der Kläger band in der Folgezeit seine Haare auf dem Hinterkopf zu einem Knoten (sog. Dutt) zusammen. Ferner legte er gegen die Weisung Widerspruch ein. Im Wider­spruchs­ver­fahren wies der Leiter der Bereit­schafts­polizei darauf hin, auch das Tragen eines Haar­knotens sei als eine für Männer außer­ge­wöhnliche Erschei­nungsform nicht akzep­tabel. Daraufhin kam der Kläger der Weisung nach. Mit seiner nunmehr erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Weisung rechtswidrig gewesen sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die dienstliche Weisung, so das Gericht, sei recht­mäßig. Die Polizeibeamten seien über die für Beamte allgemein geltenden Verhal­tens­an­for­de­rungen hinaus in besonderem Maße verpflichtet, das Ansehen der gesamten Polizei zu wahren. Dementsprechend müsse jeder Polizist bei der Ausübung seines Dienstes in einer Form auftreten, die den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Von daher sei ein einheitliches Erschei­nungsbild der Polizei geboten, was auch durch das Tragen einer Uniform zum Ausdruck komme. Beim Tragen eines Zopfes handele es sich um eine persönliche Extravaganz, die aus dem Kreis des Üblichen herausfalle und dem Ziel eines einheitlichen Erschei­nungs­bildes der Polizei nicht gerecht werde.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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