21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.01.1999

Haartracht und Ohrschmuck männlicher Polizeibeamter

Die Klage eines bayerischen Polizeibeamten gegen Anordnungen seines Dienst­stel­len­leiters, die Haare bis auf Hemdkragenlänge zu kürzen und während der Dienstzeit keinen Ohrschmuck zu tragen, hatte vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht Erfolg.

Der an einem Bildschirm­a­r­beitsplatz in der Einsatzzentrale des Münchener Polizei­prä­sidiums beschäftigte uniformierte Beamte hatte geltend gemacht, die Anordnungen griffen ohne sachliche Rechtfertigung in seine grundrechtlich geschützte Privatsphäre ein. Das Verwal­tungs­ericht München gab ihm Recht. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hingegen wies die Klage ab. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht stellte das erstin­sta­nzliche Urteil wieder her:

Das Verbot von Ohrschmuck und langen Haaren schränkt das Recht der Dienstkleidung tragenden Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Die Befugnis, einzuschätzen und abzuwägen, ob derartige Eingriffe wegen der Funktion der jeweiligen Dienstkleidung erforderlich und gerechtfertigt sind, steht im Freistaat Bayern nach gesetzlicher Regelung nur der obersten Dienstbehörde zu. Diese muß ihre Entscheidung generell, einheitlich und nachvollziehbar treffen. Nachgeordnete Behörden dürfen das äußere Erschei­nungsbild der Träger von Dienstkleidung nicht selbst regeln. Das Bayerische Staats­mi­nis­terium des Innern hat als oberste Dienstbehörde "Anzugs­be­stim­mungen" für die Beamten der bayerischen Polizei erlassen. Diese enthalten aber keine Vorschriften über Haartracht und Ohrschmuck uniformierter Beamter. Ohne solche Bestimmungen der zuständigen obersten Dienstbehörde dürfte der Dienst­stel­len­leiter des Münchener Polizei­prä­sidiums die angegriffenen Weisungen nicht treffen.

Quelle: ra-online, BVerwG

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