18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.07.2012

Bei versäumter Meldung über eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung besteht kein Anspruch auf UnfallfürsorgeBeamter muss Folgen eines Unfalls innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls beim Dienst­vor­ge­setzten melden

Einem Beamten, der die Anzeichen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist als Dienst­un­fa­llfolge seinem Dienstherrn meldet, kann ein Unfall­ru­he­gehalt nicht mehr gewährt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der 1957 geborene Polizeibeamte des zugrunde liegenden Streitfalls wurde 1983 bei der Festnahme einer Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen und erlitt hierbei eine Nasen­bein­fraktur, ein Hämatom und eine Riss-Quetschwunde an der Oberlippe sowie eine Schwellung des Nasenrückens. Die zuständige Stelle erkannte das Ereignis als Dienstunfall an und stellte 1984 nach Abschluss der Behandlungen fest, dass keine erwer­bs­min­dernden Folgen zurückgeblieben seien. Nachdem der Beamte 2009 dienstunfähig erkrankt war, bat er um die Wiedereröffnung des Dienstunfall-Verfahrens. Er wies hierbei darauf hin, nach der Einschätzung des behandelnden Facharztes leide er an einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung, die sich seit dem Unfall entwickelt habe. Die Oberfi­nanz­di­rektion Koblenz lehnte ein Unfall­ru­he­gehalt ab. Hiermit war der Beamte nicht einverstanden, erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage und machte geltend, dass die posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung erst seit etwa zehn Jahren in der ärztlichen Fachwelt bekannt sei.

Beamten wäre rechtzeitige Anmeldung der Unfallfolgen bei seinem Dienstherrn möglich gewesen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Unfälle, so das Verwal­tungs­gericht Koblenz, rechtfertigten nach den einschlägigen Bestimmungen nur dann die Gewährung eines Unfall­ru­he­gehalts, wenn das Ereignis innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienst­vor­ge­setzten des Verletzten gemeldet worden sei. Nach Ablauf dieser Frist komme eine Unfallfürsorge nur in Betracht, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen seien und der Beamte nicht mit der Möglichkeit habe rechnen können, dass er wegen des Geschehens Anspruch auf Unfallfürsorge habe; in diesem Fall müsse der Beamte die Folgen des Unfalls innerhalb von drei Monaten bei seinem Dienstherrn anmelden. Dies habe der Beamte aber nicht getan. Er habe erst im August 2009 über die posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung informiert, obwohl die Anzeichen der posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung, beispielsweise Angstzustände, bereits 1983 bei ihm aufgetreten seien. Zudem sei das Krankheitsbild der posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung schon seit mehr als zehn Jahren in der ärztlichen Fachwelt bekannt und seit mehreren Jahrzehnten unter anderen Bezeichnungen wie etwa Effort-Syndrom oder Post-Vietnam-Syndrom geläufig. Von daher wäre eine rechtzeitige Anmeldung der Unfallfolgen möglich gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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