18.10.2024
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Dokument-Nr. 5836

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Urteil13.02.2008Verwaltungsgericht Mainz7 K 354/07.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil13.02.2008

Verdeckter Ermittler: Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung ist kein Dienstunfall

Die ärztlich attestierte posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung eines Kriminalbeamten (Kläger) infolge seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Der Kläger arbeitete jahrelang als verdeckter Ermittler im Rahmen der Bekämpfung der Rausch­gift­kri­mi­nalität und sonstiger organisierter Kriminalität. Von diesen Aufgaben wurde er entbunden, nachdem er den damit verbunden Belastungen nicht mehr gewachsen war. Ärztlicherseits wurde ihm eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung infolge der Belastungen durch die besagte Tätigkeit attestiert. Seinen Antrag, seine gesundheitliche Schädigung als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Dienstherr ab.

Die Richter der 7. Kammer haben diese Entscheidung bestätigt. Dienstunfall sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Der Gesund­heits­schaden des Klägers beruhe nicht auf einem solchen bestimmten Ereignis. Als Dienstunfall gelte daneben zwar auch, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, im Dienst an einer solchen Krankheit erkranke. Zu den diesbezüglichen, gesetzlich abschließend aufgezählten Krankheiten gehöre die des Klägers jedoch nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VG Mainz vom 01.04.2008

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