18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.01.2014

Haupt­un­ter­suchung muss bei älteren Wohnmobilen alle 12 Monate erfolgen12-monatige Frist angesichts der Mängelraten gerechtfertigt

Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen müssen spätestens sechs Jahre nach ihrer Erstzulassung jährlich zur Haupt­un­ter­suchung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der Halter eines erstmals im April 2008 in den Verkehr gekommenen Wohnmobils mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,85 Tonnen, hatte sein Fahrzeug im Juli 2013 zur Haupt­un­ter­suchung vorgestellt. Die Prüfplakette wurde zugeteilt und die nächste Haupt­un­ter­suchung auf den Monat Juli 2014 bestimmt. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage, mit der er sich auf die Anlage VIII zu § 29 Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung (StVZO) berief. Danach sei bis zu 72 Monate nach dem erstmaligen in den Verkehr kommen des Fahrzeuges eine Plakette für zwei Jahre und nicht lediglich für ein Jahr zu erteilen.

Anlage VIII zur StVZO sieht für Fahrzeuge ab dem 73. Zulassungsmonat eindeutig 12-monatiges Unter­su­chungs­in­tervall vor

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Die Anlage VIII zur StVZO lege fest, dass für Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen in den ersten 72 Zulas­sungs­monaten eine mindestens 24-monatige Unter­su­chungs­pflicht gelte. Anschließend unterliege das Fahrzeug einem 12-monatigen Unter­su­chungs­in­tervall. Werde also - wie vorliegend - das Wohnmobil im 63. Monat zur Haupt­un­ter­suchung vorgestellt, so könne die Prüfplakette nur noch für weitere 12 Monate zugeteilt werden. Denn ab dem 73. Monat seit dem erstmaligen in den Verkehr kommen bestehe die Verpflichtung zu einer jährlichen Haupt­un­ter­suchung. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Anlage VIII zur StVZO. Dort sei zum Zeitpunkt der nächsten Haupt­un­ter­suchung von mehr als 72 Monate alten Wohnmobilen keine Sonderregelung getroffen, so dass es insoweit bei der in der Verordnung als Normalfall festgelegten einjährigen Überprü­fungs­pflicht verbleibe. Eine solche Auslegung entspreche auch dem Regelungsziel des Verord­nungs­gebers. Dieser habe sich nämlich auf der Grundlage von Erhebungen, nach denen die Rate der an privat genutzten Wohnmobilen festgestellten erheblichen Mängel etwa bis zum 7./8. Zulassungsjahr deutlich unter der vergleichbarer Nutzfahrzeuge liegt, zu einer Dynamisierung der Fristen für die Haupt­un­ter­su­chungen entschlossen und diese bei neuen Wohnmobilen zeitlich gestreckt. Bei älteren Fahrzeugen habe er es demgegenüber angesichts der Mängelraten bei der bis dahin geltenden 12-monatigen Frist belassen wollen. Dass der Verord­nungsgeber dabei die Grenze nach der Vollendung des 6. Zulas­sungs­jahres und nicht im Rahmen einer "Kulanz-Regelung" erst nach dem 7. oder 8. Jahr gezogen habe, begegne rechtlich keinen Bedenken. Eine Überschreitung des ihm insoweit zustehenden Gestal­tungs­spiel­raumes sei nicht ersichtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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